Freitag, 25.05.2012
05.10.2011
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Private Nutzung eines betrieblichen Pkw (I)

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, muss dieser Vorteil der Steuer unterworfen werden. Hierfür gibt es drei Methoden: Die 1-Prozent-Regelung vom Bruttolistenpreis, die Fahrtenbuchmethode und die Kostenschätzung.

Die Fahrtenbuchmethode oder die Kostenschätzung ist zwingend anzuwenden, wenn die betriebliche Nutzung zwischen zehn Prozent und 50 Prozent liegt. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 Prozent darf zwischen den Methoden frei gewählt werden. Ist die betriebliche Nutzung geringer als zehn Prozent ist der PKW dem Privatvermögen zuzurechnen. Der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeuges werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, also in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Die Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer stellt für den Betrieb eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer spielt hierbei keine Rolle. Der Arbeitnehmer jedoch muss diese private Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuern. Zusätzlich muss er noch für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte monatlich 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis versteuern, alternativ 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Fahrtag. 

1-Prozent-Regelung

Bei der 1-Prozent-Regelung ist monatlich ein Prozent vom ursprünglichen Bruttolistenpreis der Einkommensteuer zu unterwerfen (siehe auch AUTOHAUS SteuerLuchs vom 13. April 2011). 

Fahrtenbuchmethode

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die betrieblich und die privat gefahrenen Kilometer exakt ermittelt und zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis gesetzt.

Gesamtfahrleistung: 30.000 km = 100 Prozent
private Fahrten: 12.000 km = 40 Prozent
betriebliche Fahrten: 18.000 km = 60 Prozent

Alle auf den PKW entfallenden Kosten, inkl. Abschreibung, werden im obigen Beispiel mit 40 Prozent der Steuer unterworfen.

Kostenschätzung

Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind die privat gefahrenen Kilometer zu schätzen und werden zur Gesamtfahrleistung ins Verhältnis gesetzt. Die Kfz-Kosten werden mit dem so ermittelten privaten Nutzungsanteil versteuert. In der Praxis ist von dieser Methode jedoch abzuraten.

Tipp: Der nächste SteuerLuchs erläutert und vergleicht die 1-Prozent-Regelung und die Fahrten­buchmethode anhand von Beispielen.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

05. Oktober 2011 16:41
Andreas W. meint:
Ergänzung:

Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich 1% des Bruttolistenpreises +
0,03 % des Bruttolistenpreise mal die Kilometer der einfachen Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil steuerlich geltend gemacht.

Bsp.rechnung: Bruttolistenpreis 20.030 € (wird abgerundet auf volle Hundert Euro, demenstprechend 20.000€)

1% von 20.000€ = 200€

(Strecke Wohnort -Arbeitstätte 20km)
0,03% von 20.000€*20km = 120€

Geldwerter Vorteil: 320€

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