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Ab April: Neuregelungen bei Kurzzeitkennzeichen

19.03.2015 08:08 Uhr
Kurzzeitkennzeichen Schlüssel Halter
Ab April gelten verschärfte Bestimmungen, um für eine Probe- oder Überführungsfahrt beim Autokauf ein Kurzzeit-Kennzeichen zu erhalten.
© Foto: rolafoto / fotolia.com

Ab April gelten verschärfte Bestimmungen, um für eine Probe- oder Überführungsfahrt beim Autokauf ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten.

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Kfz-Zulassungsbehörden stellen ab April Kurzzeitkennzeichen nur noch für Fahrzeuge mit gültiger HU-Plakette aus. Bei Nutzfahrzeugen ist darüber hinaus auch eine bestandene Sicherheitsprüfung obligatorisch. Bisher genügte eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, um die schwarz-weiß-gelben Nummernschilder für Probe- oder Überführungsfahrten zu erhalten.

Ein neuer Stolperstein für Autoverkäufer und -käufer ist die Regelung, dass ein Fahrzeug das spezielle Kennzeichen künftig nur noch dann erhält, wenn es einem genehmigten Typ (Homologation) entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Bislang war das laut Roman Wagner, Kfz-Versicherungsexperte bei Cosmos-Direkt, auch ohne EG-Typgenehmigung möglich. In Zukunft dürfen diese Autos nur noch zur nächstgelegen Begutachtungsstelle zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis genutzt werden. Eine weitere Neuerung - und Erleichterung - für die Antragssteller: Die Fünf-Tages-Kennzeichen können ab April auch am aktuellen Standort des Autos beantragt werden. Bisher war das nur am Wohnort des Fahrzeughalters möglich.

Weiterhin müssen die Antragssteller nachweisen, dass das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist. Wagner: "Beim Kfz-Versicherer seiner Wahl erhält der Fahrzeughalter weiterhin seine spezielle elektronische Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigung (eVB)." Und auch Probefahrten über Staatsgrenzen hinweg bleiben mit Kurzzeit-Kennzeichen tabu, denn die zugehörige Zulassungsbescheinigung wird im Ausland nicht toleriert. Zudem sind gewerbliche Fahrten jeglicher Art generell nicht erlaubt. (mid/ts)

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KOMMENTARE


Emanuel Ebner

19.03.2015 - 17:58 Uhr

Toll diese Regelung, d.h. ich kann kein Fahrzeug in Hamburg ohne HU kaufen, da ich es ja nicht per Achse transportieren kann.Nutzung des Kurzkennzeichen außerhalb der Staatsgrenze: haben wir in der EU jetzt einen Binnenmarkt, d.h. die Grenze ist erst hinter Polen,Rumänien, Ungarn etc, oder ist in Frankfurt an der Oder Schluß mit Fahren. Wie soll das Fahrzeug dann transportiert werden?? Es stört doch niemand wenn diese Fahrzeuge bis in das Zielland mit einem Kurzkennzeichen gelangen. E.Ebner


Sieder

19.03.2015 - 19:23 Uhr

wichtig


Markus Pöppel

20.03.2015 - 11:27 Uhr

Wer hat schon mal erlebt, daß unsere hirnkranken Politiker und/oder Verwaltunsbeamte jemals etwas einfacher und/oder bürgerfreundlicher gestalten??? Und das Beste an diesem System: die dumme wertschöpfende Bevölkerung bezahlt diese Knallkörper auch noch. Und die Diäten werden im Rahmen parteiübergreifenden Konsenses selbst festgelegt.


schimonski bernd

19.09.2015 - 21:48 Uhr

Dass Fahrzeuge Verkehrssicher sein müssen um benützt zu werden ist selbstverständlich. § 29/21 sind gut dafür. Überführen ins Ausland sollte aber auch möglich sein. Der Freie Handel in Europa ist nur für Neuwagen gut geregelt, und Altwagen sollten verschrottet werden. Aber wer kann sich noch diese Ingeneuer Darstellungs- Autos noch leisten.Der normale Bürger bestimmt nicht. Die 70-80% Firmenwagen DB und BMW zahlen doch die normalen Bürger bei den Lebenshaltungskosten. Danke liebes Europa und Euch Abgeordneten.


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