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Update: Die ortsübliche Vergleichsmiete

06.05.2024 08:09 Uhr
Ausgabe 9/2024 Seite 060

Jüngst hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt hilfreich zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert. Unsere Steuer- und Finanzexperten geben einen Überblick.

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KURZFASSUNG
1. Die dreigliedrige Abstufung hinsichtlich des Werbungskostenabzugs sind zu beachten. Maßgeblich ist die örtliche Vergleichsmiete. Ab 66 Prozent sind Werbungskosten voll abzugsfähig. Unter 50 Prozent erfolgt ein anteiliger Abzug. Dazwischen ist eine Totalüberschussprognose zu treffen.
2. Zur Ermittlung der Vergleichsmiete stehen vier Methoden in abgestufter Rangfolge zur Verfügung. Dies sind der Mietpreisspiegel, die Mietwertkalkulatoren der Ämter, einzelne Vergleichswohnungen und das Gutachten eines Bausachverständigen.
3. Die Ermittlung und Berücksichtigung der umlagefähigen Kosten richtet sich nach der ortsüblichen Warmmiete und der Betriebskostenverordnung.

Bereits in der Vergangenheit haben wir zum Thema der Vergleichsmiete informiert. So ergeben sich häufig Probleme bei der vergünstigten Vermietung an Familienangehörige oder Angestellte. Jüngst hat sich die…

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