Das Telefonieren ohne Freisprechanlage ist nur dann erlaubt, wenn der Pkw steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das hat das Amtsgericht München nochmals klargestellt (AZ: 912 OWi 416 Js 101706/15). Ein Stopp bei laufendem Motor reicht nicht, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem vor Gericht verhandelten Fall beobachteten Polizeibeamte eine Autofahrerin, wie sie beim Autofahren mit dem Handy am Ohr telefonierte. Gegen die Frau erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen. Auch bekam sie einen Punkt in Flensburg.
Das Amtsgericht München bestätigte die Entscheidung gegen die Autofahrerin. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten, seien glaubhaft. Erlaubt sei die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung nur bei abgestelltem Motor.
Anhalten genügt nicht: Telefonieren im Auto nur mit ausgeschaltetem Motor
Die Streitigkeiten um das Telefonieren im Auto scheinen endlos zu sein. Grundsätzlich heißt die Faustregel: Wenn Handy am Ohr, dann rechts anfahren und anhalten. Doch reicht das im Zweifel auch wirklich aus? In München wurde dazu richterlicher Klartext gesprochen.