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Laut BGH sind Kunden auch dann "neu", wenn sie der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in ein neues Vertragsverhältnis einbringt.
Bundesgerichtshof
Neue Kunden beim Ausgleichsanspruch
Vom Handelsvertreter "neu" geworbene Kunden sind die Basis für seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Wann Kunden neu sind, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2011 zu entscheiden (Az.: VIII ZR 222/10). Darauf machte die Branchenanwältin Susanne Creutzig am Donnerstag in Köln aufmerksam.
In dem Streitfall war ein Unternehmen, das seine Produkte über einen Handelsvertreter vertrieb, insolvent geworden. Eine neue Firma wurde gegründet. Diese übernahm sowohl die Kunden als auch den bisherigen Handelsvertreter. Zwei Jahre später kündigte die neue Firma den Vertrag mit dem Vertriebspartner. Dieser machte seinen Ausgleichsanspruch geltend. Die Frage war, ob der Anspruch sich auch auf die von dem insolventen Unternehmen mitgebrachten Kunden bezog.
Laut BGH sind neue Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, alle Kunden, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben. "Das gilt auch für Kunden, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt", hieß es.
Dementsprechend waren alle früheren Kunden des insolvent gewordenen Unternehmens "neue" Kunden der Nachfolgefirma. "Denn die neu gegründete Gesellschaft hatte noch keine Alt- oder Bestandskunden. Der Kläger war hier Handelsvertreter der ersten Stunde, der notwendigerweise immer Neukunden wirbt", erklärte Creutzig.
Der BGH musste ein zweites Argument behandeln: Die neue Firma hatte dem Handelsvertreter den Kundenstamm der insolventen Firma zur Verfügung gestellt und meinte, deshalb sei ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Denn der Handelsvertreter hatte nur die Informationen über die Kundenbeziehungen erhalten, nicht aber die Kunden selbst. Sie eröffneten nur die Chance, dass die Stammkunden des insolventen Unternehmens eine Geschäftsbeziehung mit der neuen Gesellschaft eingehen werden. Das wiederum hängt von einer erfolgreichen Tätigkeit des Handelsvertreters ab.
Kürzung des Ausgleichsanspruchs möglich
Laut Creutzig sieht der BGH jedoch in der Aushändigung der Informationen einen Ansatz für eine Prüfung, ob und inwieweit die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der Billigkeit entspricht. Sie könne also zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Nach Meinung der Anwältin ist das Urteil auch für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers maßgeblich. (AH)
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(Foto: Michael Latz/ddp)
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