Freitag, 25.05.2012
14.01.2010
Share |
Bundesgerichtshof

Neues Urteil zur Teilerücknahme

Ein Hersteller/Importeur, der einen Händlervertrag kündigt, kann sich nur dann der Verpflichtung zur Rücknahme des Teilelagers entziehen, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Kontrakt "im Wesentlichen übereinstimmenden" Vertrags fortgesetzt wird. Das sei nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrags auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshof aus dem vergangenen Dezember (BGH-Urteil, Az.: VIII ZR 91/08). Der Streit zwischen Opel und verschiedenen Vertragsbetrieben hatte bereits zuvor die Karlsruher Richter beschäftigt (wir berichteten). Schon im Juli 2007 und Juni 2008 war zwei Opel-Servicebetrieben ein Rücknahmeanspruch durch das BGH zugestanden worden (Az.: VII ZR 227/06 bzw. VIII ZR 154/06). Der Sachverhalt: Die Klägerin belieferte als Opel-Vertragshändlerin auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und Opel-Servicebetriebe (AOS) mit Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen machte etwa 50 Prozent ihres Gesamtteileumsatzes aus. Der beklagte Hersteller kündigte den Vertrag – ebenso wie die Verträge der anderen Vertragshändler – im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung des Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm Opel auch eine Umstrukturierung des Ersatzteilhandels vor, indem der Konzern insgesamt 15 Handelsunternehmen aus der Vertriebsorganisation als sogenannte "Regionale Stützpunktlager" (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen RSL-Vertrag. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepartnervertrag für das Werkstattgeschäft. Es geht um 225.000 Euro Der Abschluss eines Händler- und Servicevertrags sei aber nicht automatisch ein Indiz dafür, dass die Zusammenarbeit des Herstellers mit dem Unternehmen "im Wesentlichen unverändert" fortgeführt werde, argumentierten die Richter des BGH. "Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilgeschäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im Vergleich zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen stünden. Weil es weiterer "tatrichterlicher Feststellungen" zur Rücknahmefähigkeit der von der Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile bedarf, müsse die Sache vom Berufungsgericht neu verhandelt und entschieden werden, so das BGH. Das OLG Frankfurt wird also zu klären haben, ob die Klägerin wirklich die von ihr geforderten knapp 225.000 Euro für ihr Teilelager komplett bei Opel einfordern kann. (ng)

 
 
Zurück Artikel bookmarken Kommentar abgeben Artikel drucken Heft-Abo
 

IHR KOMMENTAR

Ihr Kommentar:*
Ihr Name:* Ihre E-Mail:*
Liebe Leser,
aus Gründen der Fairness wird die AUTOHAUS Online-Redaktion nur noch Kommentare freischalten, die der Netiquette entsprechen und mit vollem Namen (keine Pseudonyme) gekennzeichnet sind.
* Bitte geben Sie hier die Lösung der links gezeigten Aufgabe an:
 

KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

Bisher noch keine Kommentare! Geben Sie doch den Ersten ab.

0 Leserbriefe

"HB ohne Filter" vom 25. Mai

Kommentar von AUTOHAUS-Herausgeber Prof. Hannes Brachat

Heute u.a.: Diskussion zur "Meister-HU", Elektroauto, Rabattschleusen und Rolf Leuchtenberger MEHR

Frage der Woche

Download

AUTOHAUS-Bildschirmschoner

Ob Autopremiere, Politdebatte oder Promi-Schnappschuss – mit dem "I Saver" sind Sie immer auf dem Laufenden. mehr

Bildergalerien

Branchenrecht


Händlerbefragung

Die aktuelle Ausgabe des AUTOHAUS pulsSchlag

Topthema im Mai: Automobile Zukunft mehr

EXTRA

Jetzt neu: Fachbücher als eBook!

Einige unserer Praxishandbücher und Ratgeber können Sie jetzt auch als eBook bestellen! mehr

Marktplatz

Frische Ware

Auf dem neuen AUTOHAUS Marktplatz finden Sie alle Spezialisten und Dienstleister für ein erfolgreiches Kfz-Geschäft. mehr

Akademie aktuell

AUTOHAUS/asp-Servicekongress: Die Zukunft der Dialogannahme

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Dialogannahme gewinnbringend organisieren! Anmeldung und Termine

Social Media

Besuchen Sie AUTOHAUS auf Facebook!

"Gefällt mir" – jetzt am virtuellen Stammtisch über bunte Branchenthemen diskutieren! mehr