Dienstag, 21.05.2013
     
12.11.2012
   
¬ Oldtimer-Begutachtung
 
Zündverteiler mit Elektronikinnenleben? Erlaubt, wenn "das Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird".

(Un)veröffentlichte Arbeitsanweisung

Am Anfang stand der Wunsch des Verordnungsgebers Bundesverkehrsministerium nach "Verschlankung" des Anforderungskatalogs zur Oldtimer-Begutachtung (StVZO-Paragraf 23, Erläuterung 1). Dadurch entfielen die praktischen Beispiele, die zuvor für Verständlichkeit sorgten. Zahlreiche Fragen, nicht nur von Laien gestellt, waren die Folge. Das führte zu Jahresbeginn zur Erstellung einer Arbeitsanweisung durch und für die Prüforganisationen. Diese Arbeitsanweisung sollte ursprünglich nicht veröffentlicht werden. Begründung: Durch stetige Ergänzung und Aktualisierung soll sie "lebendig" gehalten werden, der laufende Veröffentlichungsaufwand wäre aber zu hoch.

Über eine Endverbraucherzeitschrift fand die Arbeitsanweisung nun doch den Weg in die Öffentlichkeit. Umfang und Inhalt enttäuschen jedoch weitgehend: Kaum mehr als vier DIN-A4-Seiten mit knapp gehaltenen, weiterführenden Regeln. Darunter auch Seltsamkeiten wie unter Punkt 2 Mindestzustand des Fahrzeugs: "... Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen, ob die Patina erhaltungswürdig ist." Das Thema Patina ist überaus vielschichtig und tangiert das Fachgebiet Kunsthistorik. Ob ein Sachverständiger einer Prüforganisation hierfür Kompetenz besitzt, ist zu bezweifeln.

Unter Punkt 3.2.3.1 Motor steht der denkwürdige Satz: "Nachgerüstete elektrische Lüfter, Benzinpumpen, Ölkühler und Umbauten auf kontaktlose Zündung sind zulässig, solange das Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird." Dass die Beweggründe zur Nachrüstung elektrischer Lüfter, Benzinpumpen und Ölkühler einerseits (Schadenvermeidung) sowie Umbauten auf kontaktlose Zündung andererseits (Gimmick) nicht identisch sind, bleibt unberücksichtigt.

Tagfahrleuchten

Als drittes Beispiel der Punkt 3.2.7.1 Lichttechnische Anlagen, der einigermaßen beruhigt: "Xenon-Scheinwerfer, Tagfahrleuchten etc. sind erst dann zulässig, wenn diese in der jeweiligen Fahrzeugbaureihe erhältlich waren." Nur: Tagfahrleuchten waren von Anfang an nicht nur baureihenspezifisch, also ab Werk, sondern zur generellen Nachrüstung erhältlich. Dieser Anweisungsteil läuft also ins Leere.

Fazit: Der geringe Umfang der Arbeitsanweisung lässt die anfangs genannte Begründung ihrer Nichtveröffentlichung zweifelhaft erscheinen. Wie hoch ist der Veröffentlichungsaufwand für vier DIN-A4-Seiten, nicht zuletzt angesichts des Internets? Der Inhalt bedarf tatsächlich Ergänzung und Aktualisierung. (pd)

 

Copyright © 1999 - 2013 by AUTO SERVICE PRAXIS Online (Foto: asp)

 


Zurück Artikel drucken Kommentar abgeben Heft-Abo
 

MEHR ZUM THEMA

 

KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

Bisher noch keine Kommentare! Geben Sie doch den Ersten ab.

0 Leserbriefe

Klassik Recht

Bundesgerichtshofsbeschluss

Oldtimer-Urteile

Entscheidungen zum rollenden Kulturgut.

zur Übersicht »

Klassik Checkliste

Werkstattannahme von Oldtimern

Welche Besonderheiten sind bei der Hereinnahme zu beachten?

mehr »

Klassik Termine

24.05.2013 | Villa d'Este / Italien

Concorso d'Eleganza Villa d'Este 2013

14.06.2013 | Friedrichshafen / Deutschland

Klassikwelt Bodensee Friedrichshafen 2013

17.07.2013 | Gröbming / Österreich

Ennstal Classic Gröbming 2013

18.08.2013 | Carmel / USA

Concourse d'Elégance Pebble Beach 2013

Hersteller

75 Jahre BMW Roadster

Fragebogen

Wie unterstützen die Traditionsabteilungen deutscher Hersteller die Arbeit der Betriebe?

zum Download »

Die interaktive Rallye-Karte

ah-classic-rallye2012.jpg

AUTOHAUS Santander Classic Rallye 2012

Sehen Sie die Etappenziele auf einen Blick und erhalten Sie alle Hintergrundinformationen zur Rallye!


Zur interaktiven Karte »