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AUTOHAUS SteuerLuchs: Oldtimer im Betriebsvermögen

27.04.2011 10:06 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für ein historisches Fahrzeug nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig weiß Rat.

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für einen Oldtimer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. In dem Streitfall ging es um einen mit historischen Kennzeichen (H-Kennzeichen) zugelassenen Jaguar E-Type, Serie 3, Roadster V12, Baujahr 1973. Der Oldtimer war auf eine Firma (kein Kfz-Betrieb) zugelassen. Für das Fahrzeug wurde ein Fahrtenbuch geführt. Daraus ging hervor, dass der Oldtimer nur für Kundenbesuche benutzt und in zwei Jahren insgesamt 539 Kilometer gefahren wurde.

Im Steuerrecht gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass die Kosten für Jagd und Fischerei, für Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Damit soll Missbräuchen vorgebeugt und Kosten für sportliche Betätigung, die Unterhaltung von Geschäftsfreunden, die Freizeitgestaltung und die Repräsentation der privaten Lebensführung zugeordnet werden.

Wörtlich führt das Finanzgericht aus: "Auf den (wenigen) mit dem Kfz in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente dies der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Ohne diesen betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguar E-Type, Baujahr 1973, jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet einerseits nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist andererseits aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen."

Das Finanzgericht ist somit der Auffassung, der Oldtimer sei nur geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Damit ist der Abzug von Kosten im Betriebsvermögen ausgeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzämter und Betriebsprüfer Oldtimer im Betriebsvermögen von Kfz-Händlern und -Werkstätten anders beurteilen.

Tipp:
Gegen dieses Urteil wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Sollten Sie mit Ihrem Finanzamt bezüglich Ihres Oldtimers Schwierigkeiten haben oder bekommen, verweisen Sie auf diese Nichtzulassungsbeschwerde, die hoffentlich Erfolg haben wird.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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