Freitag, 25.05.2012
30.04.2010
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Kontrahierungszwang für Nfz-Hersteller

OLG München bleibt Linie treu

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat seine Rechtssprechung zum Kontrahierungszwang für Nutzfahrzeughersteller bestätigt. Nach einem Urteil vom 29. April (Az.: U (K) 2690/09) muss der Hersteller dem Werben einer markenfremden Werkstatt um einen Servicevertrag stattgeben, wenn diese die Hersteller-Standards erfüllt. Der Senat hatte diese Rechtsauffassung bereits in zwei Entscheidungen vom 8. Januar 2009 (Az.: U (K) 1501/08 und U (K) 1511/08) vertreten, die zwei andere Werkstattinhaber erwirkt hatten.

Nach Angaben des Kölner Rechtsanwalts Jürgen Creutzig bestätigte das OLG die Entscheidungen der 1. Instanz und wies die Berufung des Nutzfahrzeugherstellers auf dessen Kosten zurück. Außerdem sei der Hersteller dazu verurteilt worden, den klagenden Werkstätten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unberechtigte Verweigerung entstanden ist.

"Die Urteile sind die ersten in Europa, die auf Seiten der Kläger auf der Basis der geltenden Kfz-GVO 1400/2002 zum Kontrahierungszwang geführt worden sind", betonte Creutzig, dessen Kanzlei alle drei Entscheidungen erstritten hat. Auch unter der ab 1. Juni 2010 von der EU-Kommission in Brüssel vorgesehenen Neuregelung des Aftersales-Bereichs werde der Kontrahierungszwang bestehen bleiben, ist sich der Jurist sicher. Hersteller sollten sich deshalb keine Hoffnung machen, dass es mit dieser Regelung demnächst ein Ende haben werde.

Der Hersteller hat gegen die beiden Urteile aus dem vergangenen Jahr Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, weil das OLG die Revision nicht zugelassen hat. Mit Beschluss vom 20. April 2010 ließ der BGH die Revision zu. Creutzig: "Somit werden wir demnächst eine höchstrichterliche Entscheidung haben. Wir sind sehr optimistisch, dass sie im Sinne des OLG München ausfallen wird." (rp)

 
 
 
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