Samstag, 26.05.2012
09.08.2010
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FG Niedersachsen

Privat genutzter Vorführwagen ist Sachleistung

Ist es einem Angestellten eines Autohauses rein theoretisch möglich, einen Vorführwagen für Privatfahrten zu nutzen, so ist dies als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht am 11. März 2010 entschieden (Az.: 1 K 345/07).

In dem Streitfall war es dem verheirateten Arbeitnehmer vertraglich verboten, betriebliche Fahrzeuge ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen – sein Chef erlaubte ihm dann aber mündlich die Nutzung der Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt ging deshalb auch von einer privaten Pkw-Nutzung aus und zog zur steuerlichen Bewertung die Ein-Prozent-Regelung heran.

Dagegen erhob der leitende Angestellte vor Gericht Einspruch – ohne Erfolg. Laut den Hannoveraner Richtern besteht der Anscheinsbeweis, dass der Kläger und seine Ehefrau den Vorführwagen privat genutzt haben. "Angesichts von zwei Fahrerlaubnisinhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine private Nutzung lege auch nahe, dass die Wagen von Arbeitsende bis -beginn, über das Wochenende und sogar bei einem Kurzurlaub beim Kläger verblieben.

Zum Nachteil gereichte dem Angestellten auch, dass für die Betriebs-Pkw kein Fahrtenbuch geführt worden war, mit dem er gegenüber dem Finanzamt den Gegenbeweis hätte antreten können. Die Richter waren auch nicht davon überzeugt, dass das private Nutzungsverbot vom Arbeitgeber "tatsächlich ernst gemeint war". Dies schlossen sie aus dem Fehlen sowohl arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei Verstößen als auch systematischer Kontrollen. (rp)

 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

10. August 2010 13:32
T.Meier meint:
Der Fall hier liegt ja ziemlich deutlich: Es kann durch die genannten Umstände eindeutig von einer privaten Nutzung ausgegangen werden (Urlaub). Durch den Fakt das es sich um ein Vorführfahrzeug gehandelt hat, kann man auch von einer Verkäufertätigkeit ausgehen. Und dann liegt die Nutzung privat sehr nahe, da es sich nur sehr schwer trennen lässt. Und warum wurde dann kein Fahrtenbuch geführt?
Es wird nicht der einizge Fall in unserer Branche sein, bei welchem sich Verkäufer mit privat genutzem Vorführwagen mit versch. Verhaltensweisen versuchen, die Versteuerung zu sparen...


10. August 2010 10:41
K. Wempe meint:
Da mittlerweile nicht wenige Arbeitgeber diese Lösung praktizieren, dem Arbeitnehmer die Wegekosten durch einen Vfwg. als Lohnersatz zu leisten, finde ich das Urteil höchst problematisch. Denn nicht jeder AN darf es dann auch wirklich privat nutzen.

Gerade in Zeiten, wo AN sehr flexibel sein müssen, um einen Arbeitsplatz zu finden oder zu halten ist das höchst ungerecht. Hier hat das Gericht doch ganz klar die Beweispflicht.

Das erinnert mich an eine Gerichtsposse, wo der Beklagte im Anschluss an das Urteil das Gericht aufforderte ihn wegen Vergewaltigung zu verhaften. Denn er habe ja "das Gerät" dazu. Galt dort auch der Anscheinsbeweis (Unwort)?


10. August 2010 09:17
WP/StB Christoph Enders meint:
Das Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 11.3.2010 muss kritisch hinterfragt werden. In der gestaltenden Steuerberatung ist man sicher gut beraten, sich an diesem Urteil zu orientieren um unerwartete Nachforderungen an Lohnsteuer und Sozialabgaben zu vermeiden.

In der rettenden Beratung – z.B. bei Betriebsprüfungen – sieht es anders aus. Mit seinem Urteil vom 21.4.2010 hat der Bundesfinanzhof jüngst genau gegenteilig entschieden und einen Anscheinsbeweis für eine (unerlaubte) Privatnutzung abgelehnt. Voraussetzung für die steuerliche Erfassung dieses Vorteils sei – so der Bundesfinanzhof - , dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer TATSÄCHLICH einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe. Nach Ansicht des BFH kann aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet hat, das Fahrzeug auch privat zu nutzen.

Diese erfreuliche Kehrtwendung des Bundesfinanzhof zu Gunsten der Steuerpflichtigen verweist die bisher gängige Praxis der Finanzverwaltung in ihre Schranken und war dem Finanzgericht Niedersachsen am 11.3.2010 noch nicht bekannt. Es dürfte zweifelhaft sein, ob das Finanzgericht heute noch einmal so entscheiden würde.

Christoph Enders, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Köln

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