Samstag, 26.05.2012
09.06.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Private Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung

Seit 2009 gibt es die Abgeltungsteuer:

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch den 25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden. Jeder hoffte, dadurch die Einkommensteuererklärung leichter wird. Mitnichten, denn es gibt viele Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann wie bisher zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein. Dazu folgende Beispiele:

Angabe der Kapitalerträge erforderlich (Erklärungspflicht)

=>Für Kapitalerträge wurde keine 25-prozentige Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt:

  • Zinsen bei Darlehen an nahe Angehörige oder für Gesellschafterdarlehen
  • Steuerzinsen nach § 233 a AO
  • Auslandszinsen

=> Kirchensteuerberechnung

=> Bestimmte steuerliche Begünstigungen/Vorteile sollen in Anspruch genommen werden:

  • Spendenabzug
  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag
  • Unterhaltsleistungen
  • außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten

Angabe der Kapitalerträge sinnvoll

  • Die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz ist günstiger als der 25-prozentige Kapitalertragsteuerabzug (so genannte Günstiger-Prüfung).
  • Der Kapitalertragsteuerabzug ist zu hoch gewesen; das ist u.a. denkbar, wenn keine Freistellungsbescheinigung erteilt war und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) nicht – oder nicht komplett – berücksichtigt wurde.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Da beispielsweise Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen, müssen Sie diese anfordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist. Auch wenn Gewinne und Verluste zwischen Depots bei verschiedenen Banken verrechnet werden sollen, sind entsprechende Bescheinigungen anzufordern.

Fazit:

Und das soll nun einfacher sein? Für die meisten Steuerpflichtigen bleibt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung alles beim Alten: Die Zinsen sind vorsichtshalber nach wie vor zu erklären, um keine Nachteile zu erleiden.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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