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AUTOHAUS SteuerLuchs: Private Kfz-Nutzung und der Listenpreis

13.04.2011 10:05 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Bisher mussten auch nachträgliche Um- und/oder Einbaumaßnahmen dem Bruttolistenpreis zugerechnet werden. Doch damit ist jetzt Schluss. AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, müssen Sie diesen Vorteil versteuern. Der Vorteil setzt sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: 

=> allgemeine Privatnutzung
=> Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

Die allgemeine Privatnutzung ist mit einem Prozent des Bruttolistenpreises und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in der Regel mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Und das jeden Monat. Oder es wird ein Fahrtenbuch geführt, mit dessen Hilfe die Kosten je gefahrenen Privatkilometer genau ermittelt werden können.

Was zählt nun alles zum Bruttolistenpreis? 

Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bei Erstzulassung

+    Sonderausstattung (Klimaanlage, Radio, Navigationssystem, Diebstahlsicherung)
./.   Autotelefon, Zusatzreifen, -felgen, Überführungs- und Zulassungskosten
+    gesetzliche Umsatzsteuer
=    Bruttolistenpreis

Erhaltene Rabatte dürfen nicht abgezogen werden. Auch bei einem Gebrauchtwagen gilt der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Außerdem mussten bisher nach Auffassung der Finanzverwaltung auch nachträgliche Um- und/oder Einbaumaßnahmen dem Bruttolistenpreis zugerechnet werden.

Doch damit ist jetzt Schluss: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachträgliche Um- und Einbaumaßnahmen nicht zum Bruttolistenpreis zählen. Wird ein Fahrzeug z.B. nachträglich mit einer Flüssiggasanlage oder einem Navigationsgerät ausgestattet, erhöht dies den Bruttolistenpreis nicht. Dies gilt für alle Maßnahmen, die erst vorgenommen werden, wenn das Fahrzeug bereits auf dem Firmengelände stand.

Tipp:
Bei hochwertigen Um- oder Einbaumaßnahmen sollten diese – soweit möglich – erst nachträglich durchgeführt werden. Das spart Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Michael Kühn

13.04.2011 - 20:56 Uhr

vorab vielen Dank für den Tip. Ich denke jedoch auch, wie kann es sein, dass ein Gebrauchtfahrzeug mit ein paar Jahren und einigen Kilometern auf der Uhr nach einem "Bruttolistenpreis" versteuert wird ? Dieses Fahrzeug hat einen Buchwert, effektiver Kaufpreis abzügl. AfA. Ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Alter von vier Jahren und älter hat meines Erachtens nach unter keinen Umständen den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % von der Brutto-UPE für den betreffenden Nutzer. Unabhängig von der Tatsache, dass es entsprechend der jeweils gegebenen Marktsituation erhebliche Nachlässe auf die UPE Bruttolistenpreis)gab. Es wurden dadurch auch Überproduktionen abgebaut. Der jeweilige Nutzer fährt teilweise mit bereits überholter Technologie usw. Die Firma, die z. B. einen gebraucht gekauften "Gebrauchten" im Bestand hat und dieses Fzg. einem Mitarbeiter zur Verfügung stellen würde, kann nur vom Einstandspreis, gem. Rechnung die AfA in Ansatz bringen und der Mitarbeiter soll 1 % vom Neupreis versteuern...? Gerade Kleinstfirmen oder neugegründete Firmen usw. können oder wollen aus verschiedenen Gründen keinen Neuwagen leasen oder finanzieren. Ein gebrauchter 7 er, 535 d usw. von BMW, S-Klasse / E-Klasse, Audi A8 / A6,usw. wie auch diverse andere Modelle der oberen Mittel- und Oberklasse wurden und werden dadurch zu einem "unverkäuflichen Muster". Die Leasingrestwertdiskussion der letzten Jahre zeigt doch dieses Problem. Für derartige Fahrzeuge gäbe es sicherlich einen weitaus größeren Markt. Ich kenne beispielsweise viele Freiberufler, Versicherungsvertreter usw. die z. B. gerne einen guten Gebrauchten 5 er fahren würden und wegen den vielen Kurzstrecken privat wie auch beruflich keine Lust auf ein Fahrtenbuch haben und dadurch z.B. einen 1 er BMW leasen und dann die 1 %-Regelung anwenden. Es wäre daher unbedingt begrüßenswert, wenn endlich einmal diese Steuerthematik offiziell angeprangert und überprüft wird. Gerade auch Halbjahres und Jahreswagen müssen mit 1 % vom Bruttolistenpreis versteuert werden und werden im Anlagevermögen nur vom tatsächlichen Einkaufspreis im Wertverlust berücksichtigt. (Wer sich im privaten Bereich so krankhaft widersprüchlich verhält, geht auf direkten in die "Klapse".) ...Und die Autolobby, Verbraucher schauen diesem Unsinn kommentarlos seit vielen Jahren zu. Der Fiskus freut sich...(nachhaltig...)


Prof. Dr. Jörg Ottersbach

04.02.2015 - 10:55 Uhr

Grundsätzlich teile ich die Kritik. Allerdings ist das ganze viel weniger dramatisch als dargestellt. Zwar gilt, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird (und wer hat schon den Nerv dazu) die 1%-Regel, diese wird aber begrenzt. Maximal sind nämlich für Ertragsteuerzwecke 80 % der tatsächlich entstandenen Kosten (AfA, Benzin etc.) zu versteuern. Da Kfz-Steuer und -Versicherung keine Umsatzsteuer beinhalten ist für Umsatzsteuerzwecke der Maximalbetrag 70 % der tatsächlich entstandenen KOsten. So ist zumindest gewährleistet, dass nicht mehr zu versteuern ist, als vorher abgezogen wurde. Das ganze hat zwei Nachteile: Einerseits ist der bürokratische Aufwand hoch. Über das Jahr muss man dies kalkulatorisch berücksichtigen und am Ende des Jahres spitz ausrechnen. Zudem müssen Kfz-Kosten pro Fahrzeug in der Buchhaltung separiert werden. Das trifft also den Mittelstand, der kein SAP o.Ä. hat. Andererseits wird jeder, der mehr als 20 % betrieblich fährt benachteiligt. Also: Man versteuert immer weniger als man abziehen kann (wenn's der Buchhalter dann auch weiß und umsetzt). Im Ergebnis wird man aber trotzdem zu viel Steuern zahlen.Der Gesetzgeber könnte es viel einfacher machen: Bei Unternehmern wird eine neue Regelung in § 4 Abs. 5 EStG eingefügt (dort stehen z.B. die zu 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten): Kosten eines privat genutzten Kfz sind zu (sagen wir mal) 40 % nicht abzugfähig. Gleichzeitig würde bei den nichtselbständigen geregelt: 40 % der Kfz-Kosten gelten als Arbeitslohn.Hört sich plausibel an oder? Aber so richtig realistisch ist das nicht: Scheidet ein Mitarbeiter unterjährig aus, müsste man ja für diesen Zeitraum die Kosten bei der letzten Lohnabrechnung kennen und das mit allen Abgrenzungen von Kfz-Steuer, Versicherung etc. Und bei einem voll abgeschrieben Kfz fährt der Arbeitnehmer dann nur für die laufenden Kosten, obwohl das Fahrzeug noch einen Wert hat. Deswegen kann man das auch nicht am Buchwert festmachen, der ja auch stetig sinkit, bis das Kfz voll abgeschrieben ist.Ich kenne derzeit keinen handhabbaren Vorschlag, außer einen Prozentsatz vom Einkaufspreis zu nehmen. Wie hoch dann der Prozentsatz sein sollte? Dann am besten 1 % mit der o.g. 80/70-Regel. Aber wie man sieht: So eine Forderung aufzustellen ist leicht, die Umsetzung in Gesetz und Praxis stößt auf viele Fallstricke.


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