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Urteil zum Betriebsübergang: Automarke ist nicht gleich Automarke

24.06.2016 13:46 Uhr
Urteil zum Betriebsübergang: Automarke ist nicht gleich Automarke
Katharina Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke
© Foto: Osborne Clarke

Die Fortführung eines Autohauses durch einen anderen Autohändler stellt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Oberhausen keinen Betriebsübergang dar, wenn mit ihr nicht die Übernahme des Händlervertrages verbunden ist.

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Von Rechtsanwältin Katharina Müller

In der Praxis stellt die Thematik "Betriebsübergang" und damit einhergehend § 613a BGB bei der Veräußerung und dem Erwerb von Autohäusern oder Teilen von Autohäusern regelmäßig ein Problem dar. Liegt ein Betriebsübergang im Sinne von 613a BGB vor, gehen sämtliche Arbeitnehmer des Veräußerers auf den Erwerber automatisch mit allen bestehenden Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis über. Darüber hinaus ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB).

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung eines Betriebsübergangs ist der identitätswahrende Übergang einer wirtschaftlichen Einheit. Danach liegt ein Betriebsübergang vor, wenn eine beim Veräußerer vorhandene wirtschaftliche Einheit auch beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Die Beurteilung dessen erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung.

Eine solche Gesamtbetrachtung hatte das Arbeitsgericht Oberhausen nun mit Urteil vom 14. April 2016 im Hinblick auf die Übernahme eines Autohauses durchzuführen.

Der Sachverhalt

In der Sache ging es um eine Kündigungsschutzklage. Der Kläger war seit über zwanzig Jahren zunächst bei einer Rechtsvorgängerin und dann bei der Beklagten zu 1.) tätig. Die Beklagte zu 1.) war bis 2014 ein autorisierter Vertragshändler und Servicepartner mit mehreren Autohäusern in einer Region. Mit Verlust des Händlervertrages verkaufte sie ihre Fahrzeugbestände ab und erbrachte allgemeine Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Die Beklagte zu 2.) ist ein autorisierter Vertragshändler und Servicepartner eines anderen Automobilherstellers ebenfalls mit mehreren Standorten in derselben Region. Sie handelt mit Neu- und Gebrauchtwagen und erbringt Garantiearbeiten. Beide Beklagten gehören zu einer Gruppe von Autohäusern.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Dieser machte daraufhin die Unwirksamkeit der Kündigung unter anderem wegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB geltend. Seiner Meinung nach sei das Autohaus der Beklagten zu 1.), in dem er bis zu seiner Kündigung tätig war, auf die Beklagte zu 2.) übergegangen.

Wirtschaftliche Tätigkeit

Das Arbeitsgericht Oberhausen musste in diesem Zusammenhang insbesondere klären, welches Merkmal für die wirtschaftliche Tätigkeit eines Autohauses prägend ist. Denn ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf den Erwerber übergeht. Nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs ist eine wirtschaftliche Einheit die organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Eine wirtschaftliche Einheit geht mithin dann identitätswahrend über, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt wird.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines Autohauses folgende Feststellung getroffen: Die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vertragshändlers unterscheidet sich erheblich von derjenigen eines Vertragshändlers eines anderen Automobilherstellers. Denn sie wird maßgeblich vom Vertragshändlervertrag und den Vorgaben des entsprechenden Automobilherstellers geprägt.

Betriebsübergang nicht durch Übernahme von Personal begründet

Wird also der Händlervertrag nicht übernommen und damit in der Folge eben auch nicht das äußere, von der Marke geprägte Erscheinungsbild und der Kundenstamm, spricht bereits dieser Umstand gegen die Annahme der identitätswahrenden Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit. Unterscheiden sich die wirtschaftliche Tätigkeit von Veräußerer und Erwerber maßgeblich, so ist nicht davon auszugehen, dass eine beim Veräußerer vorhandene wirtschaftliche Einheit auch beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Hiervon ging das Arbeitsgericht Oberhausen in dem geschilderten Fall aus.

Es stellte weiter fest, dass unter diesen Voraussetzungen ein Betriebsübergang auch nicht durch die Übernahme von Personal begründet wird, und lehnte einen Betriebsübergang im Ergebnis ab.


Katharina Müller, LL.M. oec., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Osborne Clarke

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