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AUTOHAUS SteuerLuchs: Aufwendungen für zweisprachigen Kindergarten

16.01.2013 07:27 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Immer mehr Kindergärten bieten eine frühkindliche Fremdsprachenförderung an. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für solche Einrichtungen steuerlich abziehbar sind.

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Neueste Studien belegen, dass Kinder im Kindergartenalter spielerisch eine Fremdsprache erlernen können. Daher bieten immer mehr Kindergärten eine frühkindliche Fremdsprachenförderung an. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen zweisprachig geführten Kindergarten steuerlich abziehbar sind.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren beziehungsweise von behinderten Kindern zu zwei Dritteln (höchstens 4.000 Euro jährlich) als Sonderausgaben abgezogen werden. Von dem Abzug sind jedoch Aufwendungen für Unterricht, die Vermitt­lung von besonderen Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen ausgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG).

Die Münchner Richter haben nun entschieden, dass der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen ist. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Sie gehen von einem modernen Kindergarten aus, der frühkindliche Bildung wie das Erlernen von handwerklichen, musischen, sprachlichen oder sportlichen Fähigkeiten vermittelt. Das Abzugsverbot nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG steht nicht entgegen, da nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Vermittlung der genannten Fähigkeiten nicht im Vordergrund steht, sondern unselbständiger Bestandteil der Betreuung ist. Somit sind sämtliche Kindergartenkosten bis zu dem Höchstbetrag von 4.000 Euro steuerlich abziehbar.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Im Gegensatz dazu liegen nicht abzugsfähige Aufwendungen für Unterricht nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die Betreuung gegenüber der Vermittlung von Bildung in den Hintergrund rückt. Beispiele hierfür sind vor allem Musik- oder Sportunterricht. In solchen Fällen ist – wenn ein einheitliches Entgelt gezahlt wird – dieses entsprechend der Be­treuungs- und der nicht begünstigten anderen Leistungen aufzuteilen.

TIPP: Erfassen Sie in Ihrer Einkommensteuer alle Kindergartenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an, berufen Sie sich auf obiges Urteil

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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