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AUTOHAUS SteuerLuchs: Befristete Arbeitsverträge

03.08.2016 09:38 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Befristete Arbeitsverhältnisse stehen bei Arbeitgebern hoch im Kurs. Sie eröffnen doch die Möglichkeit sich von einem Arbeitnehmer nach Auslauf der Befristung elegant – ohne Kündigung – zu trennen.

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1. Befristung ohne Sachgrund

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist eine dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenbefristung).

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von vier Jahren zulässig (inklusive mehrfacher Verlängerung bis zur Gesamtdauer von vier Jahren). Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

2. Befristung mit Sachgrund

Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung ohne die vorbezeichneten Reglementierungen möglich. Hier besteht jedoch erhöhtes Konfliktpotential, ob tatsächlich ein anerkennenswerter sachlicher Grund vorliegt. Nach dem Gesetz liegt insbesondere dann ein sachlicher Grund vor, wenn

=> der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
=> die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder an ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu  erleichtern,
=> der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
=> die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
=> die Befristung zur Erprobung erfolgt,
=> in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
=> der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
=> die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung ist nur einmalig möglich.

3. Form und Durchführung

In jedem Fall bedürfen Befristungen von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zu beachten ist auch, dass das Arbeitsverhältnis unter keinen Umständen nach Fristablauf fortgesetzt werden darf, da sonst das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich der Verlängerung widerspricht.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber vor Fristablauf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unter Vorlage eines erneuten befristeten Vertrages anbietet (Zulässigkeit der Befristung vorausgesetzt), in dem er erklärt, dass die Verlängerung nur dann zu Stande kommt, wenn der Arbeitnehmer diesen Verlängerungsvertrag unterzeichnet.

Unterschreibt der Arbeitnehmer diesen Verlängerungsvertrag nicht und setzt er trotzdem die Arbeit fort, dann gilt dieses Arbeitsverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es selbst dann zu keiner Verlängerung, wenn der Arbeitnehmer auch noch mehrere Monate die Arbeit fortsetzt.

Tipp:

Befristete Arbeitsverträge können für Arbeitgeber durchaus sinnvoll sein. Die Zulässigkeit ist aber an gesetzliche Regelungen und Vorschriften gebunden und durch zahlreiche Rechtsprechung konkretisiert. Folglich sind sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Befristung zu beachten, um nicht ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

In eigener Sache:

Die Steuerluchs Redaktion wünscht allen Lesern eine gute und erholsame Urlaubszeit. Wir freuen uns, Sie ab September wieder mit neuen informativen und spannenden Themen rund um das Steuerrecht informieren zu dürfen.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


Einkäufer

03.08.2016 - 17:52 Uhr

...und befristete Arbeitsverträge sind Gift für die Gesellschaft. Sie sorgen dafür, dass der Inhaber immer schön flexibel bleibt, derweil die Arbeitnehmer Ihre Zukunft nicht verlässlich planen können. Wäre volkswirtschaftlich zum Beispiel der Bau eines Eigenheimes eine gute Sache, bleibt das aber den Arbeitnehmern mit Zeitverträgen verwehrt. Familienplanung findet so auch nur mit angezogener Handbremse statt, was wiederum der künftigen Rentenentwicklung schadet. Man könnte das unendlich so weiter beschreiben... Eine ausgewogenere Betrachtung als diese ausschließlich arbeitgeberfreundliche wäre in dieser Sache wichtig und richtig gewesen. Wieder eine verpasste Chance, schade!


WEST

04.08.2016 - 08:28 Uhr

Kann Einkäufer hier nur zustimmen. Zu dieser bedeutenden, gesellschaftlichen, / volkswirtschaftlich Betrachtung, kommt mittel- und langfristig auch der konkrete Nachteil für den Arbeitgeber direkt dazu. HEUTE flexibel, MORGEN schlechtes Mitarbeiter-Niveau. Wenn ich heute als Arbeitnehmer kompetent, gut ausgebildet und erfahren bin, kann ich mir einen Arbeitgeber in gewissen Ausmaßen aussuchen. Dann wähle ich keinen befristeten Arbeitsplatz, sondern einen zuverlässigen, planbaren Arbeitgeber. Arbeitgeber oder Personaler, welche auf eine langfristige Mitarbeiterenwicklung setzen, bieten "gute" Verträge für "gute" Mitarbeiter. Wer den schnellen Pseudo-Erfolg mit Nach-Mir-Die-Sintflut-Mentalität bevorzugt, oder wer eine dünne Finanzdecke hat und nicht anders kann, für den Atbeitgeber sind die befristeten Verträge sinnvoll. Als Unternehmensberater schaut mich sich am besten zuerst die Gestaltung der Arbeitsverträge an, dann hat man schnell einen Überblick über den Stand des Unternehmens und seine Zukunft.


HBK

10.08.2016 - 17:52 Uhr

Zu kurz gesprungen liebe Vorredner: Wir nutzen die 2-jährige Befristung, um eine verlängerte "Probezeit" zu haben. Dies ist unser einziges Mittel, jemanden zu entlarven, der während einer Einfindungsphase + Einarbeitungszeit, die manchmal durchaus 6 Monate dauert, noch mit schönen Ausreden daher kommen kann, um seine tatsächliche Nicht-Eignung zu verschleiern. Allerdings reicht selbst dies bei Manchem nicht aus (eigene Erfahrung).


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