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AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagen für Ehegatten - Neues vom BFH

06.03.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagen für Ehegatten - Neues vom BFH
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Der BFH hält es für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden Mini-Jobber eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten zugesteht.

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Fast genau vor einem Jahr hat die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion Sie über das Urteil des Finanzgerichts Köln zur The­matik eines Dienstwagens für einen Ehegatten, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäfti­gungsverhältnisses angestellt ist, informiert. Folgender Fall lag dem Gericht Köln Entscheidung vor:

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsver­hältnisses in seinem Einzelunternehmen. Dabei wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Arbeitszeit, Vergütung und auch das Aufgabengebiet explizit geregelt wurde. Die Ehefrau wurde als Büro- und Organisationskraft, aber auch für Kurierfahrten, unter anderem Fahr­ten zur Poststelle, Bank, zum Steuerberater, Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld und für das Hinbringen und Abholen von Waren eingestellt. Die monatliche Brutto­vergütung lag bei 400 Euro.

Zudem wurde noch ein Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. Nach diesem wurde der Ehefrau ein betriebliches Kraftfahrzeug überlassen, dass diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nut­zung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt, in diesem Fall 385 Euro monatlich und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprü­fer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Ge­winn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchs­verfahren aber mit der Folge statt, dass sämtliche Kosten (Pkw und Lohnaufwand) als Be­triebsausgaben anzuerkennen sind.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) brandaktuell im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG Köln aufgehoben. Nach Ansicht der BFH-Richter hält der Sachverhalt einem Fremdver­gleich nicht statt. So ist es ausgeschlossen, dass einem familienfremden Mini-Jobber eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwa­gens für Privatfahrten zugestanden wird. Der Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehe. Und das sieht der BFH bei Mini-Jobber eben gerade nicht.

Hinweis:

Nach diesem BFH-Urteil, das in Gänze die Ansicht der Finanzverwaltung wiedergibt, muss von obigen Fallgestaltungen Abstand genommen werden, da diese steuerlich nicht aner­kannt werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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