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AUTOHAUS SteuerLuchs: Fortbildungskosten im steuerlichen Umfeld

26.10.2016 09:30 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Eine immer komplexer werdende Arbeitswelt verlangt aber auch von den Mitar­beitern eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung.

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Der Fachkräftemangel in Deutschland nimmt immer mehr zu. Qualifiziertes Personal zu be­kommen und auch halten zu können, ist je nach Branche und Region enorm schwierig ge­worden. Und eine immer komplexer werdende Arbeitswelt verlangt aber auch von den Mitar­beitern eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung.

Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung führen berufliche Fort- oder Weiterbil­dungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist von einem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.

Vor kurzem hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob eben eine Bildungsmaß­nahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Der Steu­erpflichtige, beziehungsweise Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezial­transporte. Er entsendete seine Fahrer zu Weiterbildungen, bei denen die Fahrer ihr Wissen über die Unfallsituation und ihre Kenntnisse über das sichere Beladen der Fahrzeuge auf­frischten und damit die Fahrfertigkeiten optimierten. Die Kosten für die Weiterbildung über­nahm der Betrieb. Zusätzlich waren die Fahrer verpflichtet, diese Weiterbildungen zu ma­chen, da sie diese zur Ver­längerung ihrer Fahrerlaubnis und damit zur weiteren Ausübung ihres Berufes benötigen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass in der Übernahme der Weiterbildungskosten durch das Unternehmen steuerpflichtiger Ar­beitslohn an die Mitarbeiter vorliegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Steu­erpflichtige Klage ein. Die Finanzrichter gaben dem Kläger Recht und stellten klar, dass die Übernahme der Weiterbildungskosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, da die Weiterbildung der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs dienten.

Nach Ansicht der Richter stellen solche Vorteile keinen Arbeitslohn dar, die sich bei objekti­ver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Be­gleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung zu treffen, ob die Fortbildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Hierbei sind insbesondere der Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, etc. zu betrachten. Tritt nach einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers zurück, dann liegt keine Lohnzuwendung vor.

An dem Urteil ist insbesondere interessant, dass nach Wertung der Richter das Interesse der Fahrer an der Weiterbildung, Voraussetzung für die Verlängerung der Fahrerlaubnis, nicht das Interesse des Arbeitgebers überlagert. Allein das stets vorhandene Interesse eines Ar­beitnehmers an der Verbesserung seiner persönlichen beruflichen Qualifikation, bezie­hungsweise Fertigkeit, kann, nach Ansicht der Finanzrichter nicht das überwiegende betrieb­liche Interesse des Arbeitgebers überlagern.

Hinweis:

Der Besuch eines Meisterkurses erhöht die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters in dem Betrieb, daher ist die Übernahme der Kosten, ohne das steuerpflichtiger Arbeitslohn anfällt, möglich. Erstattungsfähig sind insbesondere Kurs- oder Prüfungsgebühren sowie Ausgaben für Fach­literatur und Schreibmaterial.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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