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AUTOHAUS SteuerLuchs: Kosten für Erstausbildung ab 1. Januar 2015

20.05.2015 14:40 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Seit Jahresbeginn gilt: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung von mindestens zwölf Monaten und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

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In Deutschland sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Den Auszubildenden bzw. Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Sonderausgaben.

Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Doch welcher Student hat dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere.

Und weil unsere Politiker immer wieder gebetsmühlenartig herunterleiern, wie wichtig doch die Ausbildung sei, wurden zum 1. Januar 2015 die steuerlichen Regelungen nochmals verschärft:

Bisher hatten die Betroffenen die Möglichkeit durch Absolvierung einer "Kurzausbildung" in den Genuss des Werbungskostenabzuges zu kommen. So wurde z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anerkannt. Hat der Rettungssanitäter danach Medizin studiert, war dieses Studium eine Zweitausbildung. Folglich war der Student nicht auf den Sonderausgabenabzug beschränkt. Durch Abgabe von Steuererklärungen konnte der Student Verluste aus dem Studium erklären (Bücherkosten, Laptop, usw.). Diese Verluste wurden dann im ersten Jahr in dem der Betroffene Einkünfte, z.B. als angestellter Arzt hatte, mit diesen verrechnet.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber seit Jahresbeginn beendet. So wurde geregelt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Nur wenn die Erstausbildung diese Kriterien erfüllt, wird sie von der Finanzverwaltung anerkannt und der Betroffene kann den Werbungskostenabzug verlangen. In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.

Hinweis:

In dem SteuerLuchs-Artikel vom 17. Dezember 2014 habe ich Sie bereits darauf hingewiesen, dass der 6. Senat des Bundesfinanzhofes die grundsätzliche Beschränkung auf den Sonderausgabenabzug für verfassungswidrig hält. Daher hat er diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt.

Tipp:

Betroffene sollten daher, auch soweit möglich rückwirkend, Steuererklärungen abgeben und hierin die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten oder Betriebsausgaben begehren. Gegen die Ablehnungsbescheide der Finanzverwaltung sollte dann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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