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AUTOHAUS SteuerLuchs: Mindestlohn, Minijob und Flexirente

21.12.2016 10:09 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Der Jahreswechsel steht an und damit auch eine Reihe von Neuerungen, die unbedingt beachtet werden müssen. AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Mindestlohn, dieser beträgt nun 8,84 Euro. Dies hat vor allem für Minijobs einige Neuerungen zur Folge. Dabei darf der monatliche Arbeitslohn die Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Somit muss die Arbeitszeit so festgelegt werden, dass sie multipliziert mit dem Mindestlohn diese Grenze einhält. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ergibt sich derzeit (Mindestlohn 8,50 Euro bis 31. Dezember 2016) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 442 Euro.

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro, somit muss die Arbeitszeit für Minijobber verringert werden. Würde man die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden beibehalten, würde sich ein verstetigtes Monatsgehalt von 460 Euro ergeben und somit die 450-Euro-Grenze überschritten werden. Somit bleibt ab dem neuen Jahr nur eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 11,50 Stunden, da sich dann ein verstetigtes Monatsgehalt von 441 Euro ergibt.

Zudem soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es für Minijobber Aufzeichnungspflichten gibt. So muss unbedingt innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit dokumentiert und diese Dokumentation zwei Jahre aufbewahrt werden.

Darüber hinaus sind Neuerungen bei der Flexirente zu beachten. So gibt es einige Kfz-Händler, die Rentner anstellen, um z.B. Autos vom Werk abzuholen oder andere Tätigkeiten im Autohaus zu verrichten. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer mit einem Minijob auch rentenversicherungspflichtig sind. Davon ausgenommen waren bisher Altersvollrentner. Das ist neu: Ab 1. Jahr 2017 sind Altersvollrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze muss ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt werden.

Folgende Gruppen sind zu unterscheiden:

  • Minijob bereits in 2016 neben Altersvollrente (egal ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze) => auch 2017 rentenversicherungsfrei; aber Möglichkeit auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten
  • Minijob erst in 2017, Regelaltersgrenze noch nicht erreicht => rentenversicherungspflichtig; aber Möglichkeit zur Befreiung
  • Minijob erst in 2017, Regelaltersgrenze erreicht => rentenversicherungsfrei; aber Möglichkeit auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten

Hinweis:

Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bzw. der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit müssen unbedingt in die Personalunterlagen aufgenommen werden, da diese als Nachweis bei einer Sozialversicherungsprüfung dienen.

In eigener Sache:

Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion wünscht Ihnen frohe Weihnachten, besinnliche Tage im Kreis Ihrer Liebsten und die besten Wünsche für das neue Jahr 2017. Wir freuen uns darauf, Sie ab dem 11. Januar 2017 mit neuen und spannenden steuerlichen Themen zu informieren.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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