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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues zur Rechnungsberichtigung

01.03.2017 09:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Wie ein sicherer Vorsteuerabzug gewährleistet wird, erklärt AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig in ihrem aktuellen Beitrag.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs Redaktion hat Sie in letzter Zeit öfters auf das Thema Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung, insbesondere auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes, hingewiesen. So hat der EuGH ent­schieden, dass eine Rechnungsberichtigung zurück wirkt. Sprich, dass ein Vorsteuerab­zug aus einer fehler­haften Rechnung von Anfang an zulässig ist und nicht erst nach Korrek­tur der fehler­haften Rechnung. Auch der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Da kann man denken, wenn so et­was höchstrichterlich entschieden wurde, dann ist alles geklärt, aber leider weit gefehlt.

Vor kurzem hat sich das Finanzgericht Münster ebenfalls mit dieser Thematik befasst. In die­sem Fall hat der Steuerpflichtige unter anderem Vorsteuer aus Rechnungen aus den Jahren 2007 bis 2010 gezogen, in denen er nicht als Rechnungs-/Leistungsempfänger benannt worden war. Noch während der laufenden Betriebsprüfung im Jahr 2013 wurden die ur­sprünglichen Rechnungen "berichtigt", so dass der Steuerpflichtige nun als Leistungsemp­fänger ausge­wiesen wurde. Daher stellte sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt, dass der Vorsteuerabzug von Anfang an zulässig war, da ja die "Berichtigung" der Rechnung für die Vergangenheit zu­rückwirke.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass eine Rückwirkung nicht möglich sei, da die ursprünglich ausgestellten Dokumente aus den Jahren 2007 bis 2010 gar keine Rechnungen waren und folglich erst die Dokumente aus dem Jahr 2013 Rechnungen dar­stellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit wurde für die Altjahre die gezogene Vorsteuer gekürzt mit den entsprechenden Zinsauswirkungen.

Und auch das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass im Jahr 2013 erstmals eine Rechnung vorlag. Die Dokumente aus den Jahren 2007 bis 2010, die den Steuerpflichtigen nicht als Leistungsempfänger auswiesen, stellen keine Rechnung dar, da die zutreffende Angabe des Leistungsempfängers eine unverzichtbare Mindestanforderung einer Rechnung ist. Somit konnte auch im Jahr 2013 keine Rechnung "berichtigt", sondern lediglich erstmalig ausgestellt werden.

Das Finanzgericht hat gegen dieses Urteil die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage welche Mindest-Rechnungsanforderungen ein zunächst erteiltes "Rechnungs"-Dokument enthalten muss, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, nicht geklärt sind. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.

Tipp:

Trotz aller Berichtigungsmöglichkeiten, die es nunmehr gibt, ist es für jeden Unternehmer weiterhin empfehlens­wert, die Rechnung sofort bei Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und den Rechnungsbetrag erst dann bezahlen, wenn die Rechnung alle erforder­lichen Angaben enthält. Nur so ist ein sicherer Vorsteuerabzug gewährleistet.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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