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AUTOHAUS SteuerLuchs: Pecunia non olet - das Geldwäschegesetz

17.09.2014 11:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Auch Autohändler können mit Geldwäsche in Berührung kommen. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt, was Gewerbetreibende beachten sollten.

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Wenn man das Wort Geldwäsche hört, denkt man sofort, das betrifft mich ja gar nicht. Das stimmt jedoch nicht, jeder Unternehmer und insbesondere Autohändler können mit Geldwäsche in Berührung kommen. Zudem rücken in letzter Zeit Automobilhändler wieder in den Fokus routinemäßiger Kontrollen seitens der Behörden.

Laut Definition ist Geldwäsche die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Mögliche rechtswidrige Vortaten sind insbesondere Drogen- und Menschenhandel, aber auch Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung.

Und das müssen Sie als Gewerbetreibender beachten:

1. Sie müssen gesonderte Sorgfalts-/Identifikationspflichten erfüllen, wenn Sie Bargeld von 15.000,00 Euro oder mehr pro Jahr und Kunde annehmen

a) Identifizierung von natürlichen Personen

  • Feststellung von Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift
  • Überprüfung der Angaben an Hand eines Personalausweises oder Passes
  • Kopie der Ausweisdokumente und Verwendung des Dokumentationsbogens (ein Muster des Dokumentationsbogen finden Sie auf folgender Seite: www.raw-partner.de)

b) Identifizierung von juristischen Personen

  • Feststellung der Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
  • Überprüfung der Angaben anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregisters oder einem vergleichbaren amtlichen Registers
  • Kopie der Handelsregisterauszüge und Verwendung des Dokumentationsbogens

c) Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten

  • Steht hinter dem Handelnden eine andere Person, so ist auch diese zu identifizieren
  • In diesem Fall, Identifizierung des Handelnden und des wirtschaftlich Berechtigten

2. Aufbewahrungspflichten: Sie müssen die Kopien des Ausweises oder die Handelsregisterauszüge mindestens 5 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Angaben aufgezeichnet wurden, aufbewahren.

3. Anzeigepflicht bei Verdacht: Haben Sie den Verdacht, dass die Transaktion einer Geldwäsche dient, so haben Sie die Pflicht beim Bundeskriminalamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Geschäft darf bis zur Erlaubnis der Ermittlungsbehörde nicht durchgeführt werden. Ist am 3. Tag nach der Verdachtsanzeige noch keine Erlaubnis ergangen, so darf das Geschäfts trotzdem abgeschlossen werden.

Tipp: Kopieren Sie sich in jedem Fall den Personalausweis oder Pass des Kunden (bei einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft den Handelsregisterauszug), der bei Ihnen das Fahrzeug abholen will und das Bargeld (15.000,00 Euro oder mehr pro Jahr und Kunde) übergibt. Ist diese Person nur ein Vertreter, so müssen Sie zusätzlich die Ausweisdokumente des Auftraggebers zu Ihren Akten nehmen. 

ACHTUNG: Es drohen empfindliche Geldbußen, sollten Sie gegen das Geldwäschegesetz verstoßen.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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