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AUTOHAUS SteuerLuchs: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

19.10.2016 09:11 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Verwaltungsauffassung endlich einen Riegel vorgeschoben! Nach Auffassung des EuGH wirkt die Rechnungsberichtigung zurück.

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Ist der mühselige Streit mit den Betriebsprüfern über eine nicht vollständige Rechnung end­lich vorbei? Bisher vertritt die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt, dass eine nicht vollständige Rechnung zwar prinzipiell auch später noch ergänzt werden kann, diese Ergänzung wirkt jedoch erst ab dem Korrekturzeitpunkt. Stellt jetzt also der Betriebsprüfer während einer Au­ßenprüfung im Jahr 2016 fest, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2012 die Vorsteuer aus ei­ner fehlerhaften Rechnung (z.B. fehlende Steuernummer) gezogen hat und berichtigt der Steuerpflichtige die Rechnung während der Betriebsprüfung, dann ist der Vorsteuerabzug auch erst im Jahr 2016 zulässig. Für die vergangenen Jahre fallen dann Nachzahlungszin­sen in Höhe von sechs Prozent p.a. an und das kann teuer werden.

Nun hat aber der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Verwaltungsauffassung endlich einen Riegel vorgeschoben! Nach Auffassung des EuGH wirkt die Rechnungsberichtigung zurück. Für den obigen Fall bedeutet das, dass der Vorsteuerabzug von Anfang an, also be­reits im Jahr 2012 zulässig war und nicht erst nach Korrektur der Rechnung im Jahr 2016. Und diese Rechtsprechung ist auch für die deutsche Finanzverwaltung bindend!

Beachten Sie aber, dass der EuGH nochmals betont hat, dass die erstmalige Vorlage einer Rechnung keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug auf den Leistungszeitpunkt begründet.

Weiterhin hat der EuGH es leider offen gelassen bis zu welchem Zeitpunkt die korrigierte Rechnung vorgelegt werden muss. In dem zu entscheidenden Fall wurde die Rechnung während der laufenden Betriebsprüfung vorgelegt. Dies war für den EuGH auf jeden Fall noch rechtzeitig. Die Frage, ob eine Vorlage im Einspruchsverfahren oder gar im Klagever­fahren auch noch rechtzeitig wäre, wurde leider nicht beantwortet. Daher ist für die Praxis zu raten, dass die berichtigte Rechnung so früh wie möglich vorgelegt wird.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil bezüglich sogenannten Nebenbedingungen einer Rechnung, hier Steuernummer, erging. Ob die Grundsätze des Urteils auch auf we­sentliche Bestandteile einer Rechnung, wie etwa den zutreffenden Leistungsempfänger an­gewendet werden kann, ist jedoch fraglich.

Insgesamt ist diese Rechtsprechung für jeden Unternehmer nur begrüßenswert, am sicher­sten ist es aber trotzdem immer noch, die Rechnung sofort bei Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Hinweis:

Wollen Sie mehr zu diesem äußerst spannenden und praxisrelevanten Thema wissen, dann lesen Sie in der nächsten Printausgabe AUTOHAUS 20/2016 vom 24. Oktober 2016 in der Rubrik Steuern & Recht nach.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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