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AUTOHAUS SteuerLuchs: Rund um die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

27.04.2016 09:52 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Fahrten zur Vermietwohnung, um die Abnahme durchzufüh­ren oder die Mietinteressenten kennen zu lernen: Hier stellt sich die Frage, wie diese Fahrten steuerlich zu beurteilen sind.

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Viele Vermieter kennen das Szenario, im Briefkasten liegt die Kündigung des Mieters. Jetzt stehen wieder die Fahrten zu der Wohnung an, um die Abnahme der Wohnung durchzufüh­ren oder die Mietinteressenten kennen zu lernen. Hier stellt sich die Frage, wie diese Fahrten steuerlich zu beurteilen sind.

Dem Bundesfinanzhof lag folgender Fall vor kurzem zur Entscheidung vor: Auf Grund von regelmäßigen Verwaltungstätigkeiten (Streuen, Fegen, Pflanzen, etc.), Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten hat ein Steuerpflichtiger über 300 Fahrten zu seinen zwei Vermietungs­objekten getätigt. Der Steuerpflichtige machte die tatsächlichen Kosten, die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ergaben, in seiner Steuererklärung geltend. Das Fi­nanzamt hingegen setzte für die Fahrten nur die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer an. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof folgten dem Fi­nanzamt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Steuerpflichtige auf Grund der Häufigkeit der Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten dort eine regelmäßige Tätig­keits­stätte begründete. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes zwar zum alten Reisekostenrecht erging. Aber auch nach dem neuen Reisekostenrecht wäre da­von auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger bei einem derart gelagerten Fall, mit ei­ner Fülle von Fahrten zu dem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte nach der über­wiegend häufigen Tätigkeit begründen könnte. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Ab­zugsbeschränkung der Entfernungspauschale auch im Rahmen von Einkünften aus Ver­mietung und Verpachtung gelten kann.

Hinweis:

Beachten Sie aber, dass in den "normal" gelagerten Fällen, also bei gelegentlichen Fahrten zum Vermietungsobjekt, wie. z.B. zu einem Mieterwechsel, zum Abmessen von Zählerstän­den, etc. es zu keiner Begründung einer Tätigkeitsstätte an dem Vermietungsobjekt kommt. In diesen Fällen können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 Euro je ge­fahrenem Kilometer geltend gemacht werden.

Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof vor kurzem zu der Frage Stellung genommen, ob die Kosten für eine Risikolebensversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach­tung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. In dem zu entscheidenden Fall verlangte das finanzierende Bankinstitut vom Darlehensnehmer, dass als Voraussetzung für die Ver­gabe eines Darlehens eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Eine Risikole­bensversicherung ist eine Versicherung, die im Gegensatz zu einer Kapitallebensversiche­rung nur dann einen Geldbetrag ausbezahlt, wenn der Versicherungsnehmer während der Versicherungslaufzeit verstirbt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Beiträge für Risi­kole­bensversicherungen, die der Absicherung eines Darlehens zur Finanzierung eines V.u.V.-Objektes dienen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus V.u.V. angesetzt werden können. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn das Finanzinstitut den Abschluss einer Ri­sikolebensversicherung verlangt. Begründet wird die Entscheidung unter anderem damit, dass die Kosten durch den Zusammenhang zur privaten Lebensführung von dieser überla­gert werden.

Hinweis:

Kosten für eine Risikolebensversicherung können aber in den gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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KOMMENTARE


Walter

29.04.2016 - 06:45 Uhr

Laut http://risikoversicherungen-vergleichen.de/ können die Kosten der Risikolebensversicherung nur bedingt abgesetzt werden. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.


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