Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist. Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 9. April 2014 (VIII ZR 215/13) entschieden. Darauf machte jetzt die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln aufmerksam.
Der Kläger kaufte im Streitfall einen gebrauchten VW Touareg. Unter Berufung auf diverse Mängel verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich einverstanden erklärte. Sie errechnete für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer einen Nutzungswert von 9.230,32 Euro und zog diesen Betrag vom zu erstattenden Bruttokaufpreis ab.
Der Kläger meinte, auf den Nutzungswert sei noch die Mehrwertsteuer zu berechnen. Der BGH hat das abgelehnt: Die Mehrwertsteuer werde bereits beim Bruttokaufpreis berücksichtigt, eine doppelte Berücksichtigung sei nicht möglich. "Die Mehrwertsteuer ist bereits von dem Nutzungswert erfasst", so Creutzig. "Denn er ist auf der Basis des Bruttokaufpreises ermittelt. Sie kann nicht noch einmal verlangt werden."
Eine doppelte Berücksichtigung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag verlangen würde als den Bruttokaufpreis, den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. (AH)
Dr Rock