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BGH-Urteil: Händler muss Gebrauchtwagen prüfen

15.04.2015 16:40 Uhr
BGH-Urteil: Händler muss Gebrauchtwagen prüfen
Ein 13 Jahre alter Opel Zafira war Streitgegenstand vor dem Bundesgerichtshof.
© Foto: Opel

Ein Auto aus Vorbesitz sollte sich nicht nur der Käufer gut ansehen - sondern auch der Verkäufer. Einem BGH-Urteil zufolge muss jetzt ein Händler einen mangelhaften Gebrauchtwagen zurücknehmen.

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Autohändler dürfen sich auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung eines Gebrauchtwagens nicht blind verlassen. Vielmehr müssen sie einen gebrauchten Pkw vor dem Verkauf selbst genauer unter die Lupe nehmen und damit ihren grundsätzlich bestehenden Prüfpflichten nachkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Richter gaben am Mittwoch einer Frau im Streit über einen nicht verkehrssicheren Gebrauchtwagen recht. Die Käuferin kann den Wagen jetzt dem Verkäufer zurückgeben und bekommt ihr Geld zurück. (Az.: VIII ZR 80/14).

Die Klägerin hatte den 13 Jahre alten Opel Zafira 2012 während eines Urlaubs in Lindau bei dem Händler gekauft. Der Wagen mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern kostete 5.000 Euro. Auf dem Rückweg in ihre Heimat - die Nordseeinsel Wangerooge - versagte der Motor. Bei einer Untersuchung in der Werkstatt stellte sich unter anderem heraus, dass die Bremsleitungen verrostet waren - obwohl der Wagen noch am Tag des Kaufes eine TÜV-Plakette bekommen hatte. Die Käuferin klagte auf Rückgabe des Pkw gegen Rückzahlung der 5.000 Euro und bekam bereits in den Vorinstanzen recht.

Der Händler habe offenbar seine generelle Untersuchungspflicht vernachlässigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg 2014. Denn sonst wären die Durchrostungen schnell aufgefallen. Der Vermerk "HU neu" ventlaste ihn nicht, da die Prüforganisation als "Erfüllungsgehilfe" eines Händlers tätig werde. Ein eventuelles Verschulden der TÜV-Mitarbeiter müsse sich der Verkäufer daher zurechnen lassen. Das OLG berief sich dabei auf ein BGH-Urteil von 2010.

Die Revision des Verkäufers gegen das OLG-Urteil wiesen die Karlsruher Richter zurück: Der Pkw sei mangelhaft gewesen. Es habe sich nicht in dem Zustand befunden, der die Erteilung der TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte, entschied der BGH und bestätigte damit seine Überlegungen von 2010. Der Käuferin war es demnach auch nicht zumutbar, den Wagen vom Verkäufer reparieren zu lassen oder ein anderes Auto als Ersatz zu nehmen. "Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren", hieß es. (dpa)

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KOMMENTARE


J. Pfennig

15.04.2015 - 18:11 Uhr

Der Händler kann den TÜV in Regress nehmen. Was erwarten die Leute eigentlich von einem 13 Jahre alte Fahrzeug ??


Norbert Spöth

15.04.2015 - 18:55 Uhr

Der Käufer kann für rund 5.000,-€ ein verkehrssicheres Auto verlangen, unabhängig davon ob es schon etwas älter ist. Stark gerostete Bremsleitungen gehen nun mal nicht und genau diese Art der Hauptuntersuchung sollte nicht vorkommen.


ostseetiere

15.04.2015 - 19:29 Uhr

Und wieso bezahlt man für einen DREIZEHN Jahre alten Zafira FÜNFTAUSEND Euro ????


Frank E.

15.04.2015 - 20:17 Uhr

Was ein Kunde von einem 13 Jahre alten Fahrzeug für 5000 € (!) erwartet: dass es weiter als 500km fährt und verkehrssicher ist! Bei 500 € am Bastlerfahrzeug OK, aber bei 5000 € erwarte ich schon ein ordentliches, fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug? Und dann noch ein frisches Alles-Ordnung-Gutachten? Das hat ein Gschmäckle. Das ist eher die Kategorie Händler die den Ruf der Branche verdirbt.


rk

15.04.2015 - 20:31 Uhr

Nach all den aktuellen Schlagzeilen zur Qualitätsarbeit des TÜV muss man sich ernsthaft die Frage stellen, in welcher Form man sich auf das "TÜV-Siegel" noch verlassen kann. TÜV-Siegel für Pflegedienst ein totale Flop, HU trotz verrosteter Bremsleitungen etc.. Ist die Bezeichnung "TÜV-geprüft noch ein Qualitätsnachweis?


mr. technik

16.04.2015 - 00:07 Uhr

Das ist doch genau der Grund, warum sich kein normal denkender Händler solche Fahrzeuge antut. Bei Gerichtsurteilen gegen Mörder, Kinderschänder etc. schlafen wir in Dtld.; aber wenigstens die Rückgabe einer 15 Jahre alten Kiste ist gesichert...


AutomotiveConsultant

16.04.2015 - 07:41 Uhr

@J.Pfening: Bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug zum weit überdurchschnittlichen Kaufpreis von 5.000.- € sicherlich - und zurecht - einen technisch ebenfalls überdurchschnittlichen Zustand und keine verkehrsunsichere "Gurke". Ihre Anmerkung ist nicht geeignet, das Image der Branche zu fördern...


belabuda

16.04.2015 - 08:23 Uhr

Ein vernünftiges Urteil, egal ob der Verkäufer Opel-Händler oder Gebrauchtwagenhändler war. TüV-Plaketten gibt es heute fast auf Zuruf. Ein Käufer hingegen muss sich unbedingt darauf verlassen können, dass alles in Ordnung ist. Durchgerostete Bremsleitungen sagen alles!


Michael Holz

16.04.2015 - 08:50 Uhr

Schade und traurig zugleich, dass das BGH-Urteil so falsch nach außen hin publiziert wird. Ich bin nämlich der festen Überzeugung, dass ein Händler, sofern er das richtige Vertragswerk nutzt, nicht ein Fahrzeug selbst untersuchen muss.Warum auch, wie kann ein Verkäufer bzw. Kaufmann bessere Fach-Kenntnisse haben als ein Sachverständiger vom Tüv?!?!?! [B]Und hier mal eine echte "sachliche Zusammnefassung" vom BGH-Urteil:[/B][url]http://anwaelte-hb.de/blog/?tag=bgh-viii-zr-8014[/url][B]Und hier die "falschen" Berichterstattungen der Medien:[/B][url]http://www.welt.de/print/welt_kompakt/print_wirtschaft/article139617064/Autohaendler-darf-sich-nicht-auf-TUeV-verlassen.html[/url][url]http://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/bgh-haendler-muss-gebrauchtwagen-trotz-tuev-selbst-pruefen-13539812.html[/url][url]http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bgh-gebrauchtwagenhaendler-muss-rostlaube-zuruecknehmen-a-1028693.html[/url][B]Der Hammer ist dieses Magazin:[/B]>>Autohändler, die mit dem Verkauf von Gebrauchtwagen ihr Geld verdienen, müssen dem Kunden eine Garantie von einem Jahr gewähren.


Martin O.

16.04.2015 - 10:06 Uhr

Das Urteil ist ok. Jeder der € 5,-- für einen Gewerbeschein hat, kann Autohändler werden. Ohne jegliche Fachkenntnisse darf er dann zum Verkauf herausgeputzte Autos vom Schrottplatz verkaufen. Natürlich im Auftrag ohne jegliche Gewährleistung ....


Metz

08.09.2015 - 16:54 Uhr

Immer wieder das Gleiche Fähnschenhändler die vermeintlich armen KundenTüv gefakt aber wie sieht das aus mit Gewährleistung mindestens 2 Reparaturversuche oder Nachbesserung .Mich hätte wirklich mal interessiert was der Motor hatte .was haben Bremsleitungen mit dem Motor zu tunZudem muss das Land für seine Beamten hier Hauptuntersuchung oder Tüv haften


Michael

10.09.2015 - 16:08 Uhr

in diesem Fall sollte die TÜV-Stelle angeklagt werden...... Das ist ein dummes Gesetz.


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