Autohändler dürfen sich auf die erfolgreiche Hauptuntersuchung eines Gebrauchtwagens nicht blind verlassen. Vielmehr müssen sie einen gebrauchten Pkw vor dem Verkauf selbst genauer unter die Lupe nehmen und damit ihren grundsätzlich bestehenden Prüfpflichten nachkommen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Richter gaben am Mittwoch einer Frau im Streit über einen nicht verkehrssicheren Gebrauchtwagen recht. Die Käuferin kann den Wagen jetzt dem Verkäufer zurückgeben und bekommt ihr Geld zurück. (Az.: VIII ZR 80/14).
Die Klägerin hatte den 13 Jahre alten Opel Zafira 2012 während eines Urlaubs in Lindau bei dem Händler gekauft. Der Wagen mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern kostete 5.000 Euro. Auf dem Rückweg in ihre Heimat - die Nordseeinsel Wangerooge - versagte der Motor. Bei einer Untersuchung in der Werkstatt stellte sich unter anderem heraus, dass die Bremsleitungen verrostet waren - obwohl der Wagen noch am Tag des Kaufes eine TÜV-Plakette bekommen hatte. Die Käuferin klagte auf Rückgabe des Pkw gegen Rückzahlung der 5.000 Euro und bekam bereits in den Vorinstanzen recht.
Der Händler habe offenbar seine generelle Untersuchungspflicht vernachlässigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg 2014. Denn sonst wären die Durchrostungen schnell aufgefallen. Der Vermerk "HU neu" ventlaste ihn nicht, da die Prüforganisation als "Erfüllungsgehilfe" eines Händlers tätig werde. Ein eventuelles Verschulden der TÜV-Mitarbeiter müsse sich der Verkäufer daher zurechnen lassen. Das OLG berief sich dabei auf ein BGH-Urteil von 2010.
Die Revision des Verkäufers gegen das OLG-Urteil wiesen die Karlsruher Richter zurück: Der Pkw sei mangelhaft gewesen. Es habe sich nicht in dem Zustand befunden, der die Erteilung der TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte, entschied der BGH und bestätigte damit seine Überlegungen von 2010. Der Käuferin war es demnach auch nicht zumutbar, den Wagen vom Verkäufer reparieren zu lassen oder ein anderes Auto als Ersatz zu nehmen. "Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren", hieß es. (dpa)
Norbert Spöth
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