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GW-Vorschäden: Sichtprüfung ist ausreichend

03.09.2013 12:32 Uhr
GW-Vorschäden: Sichtprüfung ist ausreichend
BGH-Urteil: Nur wenn eine Sichtprüfung Zweifel an den Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit ergibt, muss ein Händler den GW genauer unter die Lupe nehmen.
© Foto: Doris Plate

Bestätigt ein Händler die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens, so kann sich der Käufer nicht zwangsläufig darauf verlassen. Denn der Verkäufer hat keine grundsätzliche Pflicht, Angaben des Vorbesitzers zu überprüfen.

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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf ein Händler die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer" bescheinigen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich die Reparaturhistorie des Autos anzusehen und nach Vorschäden zu suchen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az: VIII ZR 183/12).

Ein Gebrauchtwagenhändler war durch die Instanzen verklagt worden. Er hatte angegeben, das verkaufte Fahrzeug sei laut Vorbesitzer unfallfrei, ihm seien ebenfalls keine Unfallschäden bekannt. Wie sich später herausstellte, lag allerdings ein Schaden vor. Der Käufer war der Überzeugung, sein Vertragsgegner sei verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Hersteller-Datenbank über die Reparaturhistorie zu informieren. Die BGH-Richter verneinten dies.

Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, urteilten die Richter. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen, äußeren Besichtigung, der so genannten "Sichtprüfung" verpflichtet. Nur wenn diese Erstuntersuchung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergebe, könne der Händler zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, so der BGH. (sp-x)

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KOMMENTARE


D.Buschhorn

04.09.2013 - 08:47 Uhr

Für jeden Ankäufer/Händler sollte bei dem Ankauf eines angebotenen Fahrzeuges, unabhängig von den Angaben des Verkäufers, die Messung der Lackschicht selbstverständlich sein.Erfordert keinen großen Aufwand und keine spezielle Ausbildung.Damit sind solche Probleme wie die Schadenfreiheit eines Fahrzeuges aber von Anfang an kein Thema mehr.


Th. Sonntag

05.09.2013 - 08:35 Uhr

Die Ausführung von D.Buschhorn stimmt so nicht !! Das messen der Lackschickt legt lediglich Nachlackierungen offen. Wo diese stattgefunden haben geht aus der Messung aber nicht hervor. Evtl. ist das Fahrzeug ja schon im Herstellerwerk aufgrund von Kratzern nachlackiert... Somit ist auch die Messung der Lackdicke kein Anhaltspunkt für unfallfreie oder nicht unfallfreie Fahrzeuge !!!


Frage

13.10.2013 - 10:31 Uhr

Hallo der Käufer hätte ja behaupten können der Autohändler hat keine Sichtprüfung gemacht was denn?


wolfgang

14.10.2013 - 11:07 Uhr

@Frage: das würde vorraussetzen, das der Käufer des Fahrzeuges schon beim Ankauf dabei war. Er kann das gar nicht beurteilen. Nachlackierungen im GW Handel sind ganz normal. Jedes GW Fahrzeug hat kleinere Dellen, Kratzer und Steinschläge. Diese im Zuge der Aufbereitung mittels Lackierungen zu beseitigen ist, um das Fahrzeug verkaufen zu können, vollkommen normal.


Frage

14.10.2013 - 14:27 Uhr

Woran erkenne ich das der Händler eine Sichtprüfung gemacht hat,wenn der Käufer selbst keine Kenntnisse davon hatte?


wolfgang

14.10.2013 - 16:55 Uhr

Sie können es nicht erkennen, da eine Sichtprüfung keine Spuren hinterläßt.:) Allerdings ist es doch so, jeder der ein Auto kauft, egal ob Händler oder nicht, wird sich den Wagen genauer angucken. Jeder festgestellte Mangel kann ja schließlich den Preis drücken. Ein seriöser Händler wird nichts dagegen haben, wenn sie mit dem Auto zur Dekra/TÜV fahren. Auch wird er sie im Vorfeld schon auf eventuelle Nachlackierungen / Vorschäden aufmerksam machen.


Frage

14.10.2013 - 18:14 Uhr

Damit die Sichtprüfung Spuren hinterlässt wäre es doch für den Kunden am besten wenn die Sichtprüfung im Kaufvertrag schriftlich von den Autohändler mitgeteilt wird.So kommt es doch nicht zu Streitigkeiten.


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