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Junger Gebrauchtwagen: Lange Standzeit kann Rückgabegrund sein

29.06.2016 13:20 Uhr
Junger Gebrauchtwagen: Lange Standzeit kann Rückgabegrund sein
Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem neueren Gebrauchtwagen im Einzelfall Grund genug sein, das Auto zurückzugeben.
© Foto: Johanna Auguste Koch/Springer Fachmedien München GmbH

Was für eine Vorgeschichte ein Auto hat, sieht man ihm nicht unbedingt an. Eine böse Überraschung will kein Käufer erleben. Ob der Händler den Wagen zurücknehmen muss, hängt aber oft am Einzelfall.

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Eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung kann bei einem Gebrauchtwagen ein Rückgabegrund sein - aber nur, wenn das Auto noch sehr neu ist. Dabei kommt es immer auf die Umstände im konkreten Fall an, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Eine Rolle spielt demnach zum Beispiel, wie viele Vorbesitzer das Auto hat und wie viele Kilometer schon auf dem Tacho sind. Ein Mann, der erst nachträglich erfahren hatte, dass sein rund 35.000 Euro teurer Audi fast 20 Monate vor der Zulassung hergestellt wurde, scheiterte mit seiner Klage.

Das Auto war beim Kauf im Juni 2012 seit zwei Jahren und vier Monaten zugelassen und hatte knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Angesichts dieser Nutzung werteten die Richter die lange Standzeit zu Beginn nicht mehr als Mangel (Az. VIII ZR 191/15).

Der Mann sah sich über das Alter des Autos getäuscht, weil im Bestellformular nur stand, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief im Februar 2010 erfolgt sei - nicht aber das Baujahr. Hergestellt wurde der Wagen im Juli 2008, wie sich später herausstellte.

Nach Auffassung der Richter hat der Händler aber nichts anderes in Aussicht gestellt, auch nicht stillschweigend. Die Einschränkung "lt. Fzg.-Brief" mache deutlich, dass er weder für die Richtigkeit des genannten Datums noch für ein bestimmtes Baujahr einstehen wolle. Schäden durch die lange Standzeit habe der Käufer nicht beanstandet.

Alterung hat wirtschaftliches Gewicht

In früheren Urteilen hatte der BGH entschieden, dass Autos nur dann als Neu- oder Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn sie vor der Erstzulassung höchstens zwölf Monate gestanden haben. Der Alterung des Fahrzeugs komme hier ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. "Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen", urteilte der Senat nun.

BGH-Anwältin Cornelie von Gierke hatte zuvor vergeblich vorgebracht, der Käufer habe erwarten dürfen, dass er ein junges Auto erwerbe. Für den Verkäufer hielt Anwalt Peter Wassermann dagegen, dass sehr viele Autos "auf Halde" produziert würden oder lange beim Händler ständen. (dpa)

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KOMMENTARE


Auto-VK

29.06.2016 - 14:28 Uhr

Und wieder entscheidet jemand, der keine Ahung vom Geschäft hat über eben dieses.Wenn ein Kunde ein Fahrzeug wegen "langer Standzeit" zurückgeben darf, dann heißt das im Umkehrschluss, dass ich solche Fahrzeuge jetzt verschrotten soll?Und was genau ist eine "lange Standzeit"? 5 Monate? 10 Monate? Oder doch erst 15 oder 16? Nicht, dass es mich betreffen würde, bei uns steht im Schnitt nichts länger als 45 Tage...aber so ein BGH-Richter hat sicher von einer Menge Sachen Ahnung....nur ganz sicher nicht vom Automobilverkauf und von Standzeiten.


Andreas

29.06.2016 - 17:28 Uhr

Der Richter hat doch zumindest in diesem Fall richtig gehandelt


Artikel-Leser

29.06.2016 - 22:40 Uhr

Haben Sie den Artikel denn auch wirklich gelesen?


Lars Wassenaar

30.06.2016 - 09:26 Uhr

Die Frage die sich für die Praxis stellt: Als Händler erfährt man im Zukauf die EZ, nicht aber das Produktionsdatum. Da nicht jeder Händler einen speziellen Internzugang besitzt, um das Produktionsdatum zu erfahren - wäre ein Regress an den Lieferanten durchsetztbar ? Wenn Theoretiker die Praxis nicht verstehen, aber regeln wollen ...


Michael Kühn

30.06.2016 - 13:05 Uhr

Ich betrachte es eben so wie der Richter. Dieses Auto wurde aktiv gefahren und etwaige Standschäden sind im Gebrauch scheinbar nicht aktenkundig. - Wir hatten auch diverse Standzeiten bei "besonderen" NW. (12-18 Monate bis zur EZ) - Eventuelle akute Reklamationen wurden meistens gerichtet, fall dieses nich möglich war, wurde gewandelt und das Fzg. zur Not zur "Betriebshure" (Dienstfzg.) oder mit dem Hersteller geregelt. Grüßle MK


PRS

01.07.2016 - 08:51 Uhr

Hauptsache gemeckert... Haben Sie den Bericht gelesen und mit bekommen wie der Richter entschieden hat?


Bier

05.07.2016 - 10:44 Uhr

das ist so eine Sache mit dem alter im sinne wertverlust.


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