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Streit um Steuerbescheid: Ist ein Pick-up ein Pkw oder Lkw?

29.01.2013 11:31 Uhr
Streit um Steuerbescheid: Ist ein Pick-up ein Pkw oder Lkw?
Urteil: Ein Land Rover Defender 130 Crew Cab ist laut Bundesfinanzhof steuerlich als Pkw einzustufen.
© Foto: Land Rover

Das Verhältnis zwischen Ladefläche und Passagierraum ist laut einem Bundesfinanzhof-Urteil ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium bei der steuerlichen Einstufung.

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Auch Pick-up-Fahrzeuge, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, können steuerrechtlich als Pkw eingestuft werden. "Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist", heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom vergangenen Sommer (BFH-Az.: II R 7/11).

Im Streitfall wollte der Kläger, Halter eines Land Rover Defender 130 Crew Cab, sein Fahrzeug steuerlich günstiger als Lkw eingestuft wissen. Das Finanzamt spielte aber nicht mit, nahm Maß und errechnete eine Ladefläche von 2,58 qm und eine Fläche zur Personenbeförderung von 2,87 qm. Das sah der Kläger anders und ließ das Fahrzeug nochmals vom Sachverständigen des Finanzamts unter die Lupe nehmen. Dieser kam bei der erneuten Vermessung zu einer für die Personenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,81 qm und zu einer für die Lastenbeförderung vorgesehenen Fläche von 2,86 qm.

Trotzdem lehnte das Finanzamt eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids ab und wurde von den BFH-Richtern bestätigt. Zwar komme der Größe der Ladefläche bei Pick-up-Fahrzeugen nach ständiger Rechtsprechung eine besondere, aber eben nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung bei der steuerlichen Einstufung zu.

Fahrzeuge, bei denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, könnten nicht automatisch als Lkw angesehen werden. "Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption als 'Crew Cab' mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine lassen auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als Pkw erscheinen", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)

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KOMMENTARE


Mr.T.

29.01.2013 - 13:04 Uhr

Klar, der Bund braucht ja auch jeden Cent aus der KFZ-Steuer, welchern er anderweitig verWaigeln kann! Unmöglich dieses Urteil. Und jeder, der nen Landi kenn, weiß, dass die nicht zu den typischen, schönbequem zufahrenden PKW´s gehören ;) Diese PickUp-NerverendingStory ist zum "Würgen"


B.A.

29.01.2013 - 13:09 Uhr

In der Zulassungsbescheinigung steht LKW, das Finanzamt meint es ist ein PKW - wofür ist dann überhaupt noch etwas eingetragen?Versicherungstechnisch bleibt es natürlich beim LKW, ist ja eingetragen...Im Grunde der gleich Hohn wie bei der Diskussion um die reale Fahrzeugbreite.


Jens-Uwe Müller

29.01.2013 - 17:03 Uhr

in dem Land muß man ja Angst bekommen,was da die Richter so deuten und entscheiden.


OliverB

29.01.2013 - 17:57 Uhr

Nein um Himmels willen, das wäre ja ein Ding, wenn man von der bisherigen Praxis abgewichen wäre, trotzdem häufen sich Urteile wider besseren Wissens, nur um den Staat zu schützen. Die Geschichte wiederholt sich ?! Einerseits werden Milliarden verbraten, daß Volk geschröpft.....hier geht es um lächerliche Beträge die man Unverbesserlichen die sich nicht in das Einheitsgemenge einfügen lassen wollen, armes Deutschland.


J.B.

29.01.2013 - 19:34 Uhr

Auf die Kfz-Steuer kommt es hier vielen nicht an. Problematisch ist die Tatsache der Versteuerung des geldwerten Vorteils, gerade in Einzelfirmen. Hier haben viele aufgrund der Tatsache, das LKW´s nicht mit 1% versteuert werden keine Fahrtenbücher geführt. Warum auch, war ja klar geregelt. Jetzt kommt aber das FA und möchte rückwirkend die Privatnutzung nachversteuert haben. Da kommen schnell einige Tausend Euro Steuernachforderung zusammen, was viele in finanzielle Nöte bringt. Wichtig wäre Verlässlichkeit, also LKW im Brief dann LKW mit Versicherung, Steuer und und und oder Pkw im Brief und dann Pkw mit allen Vor- und Nachteilen. Die Geschwindigkeitsregelung für Pkw auf der Autobahn darf er sicher nicht nutzen....


Michael Stepniak

08.02.2013 - 13:15 Uhr

Liebe Leser, es ist schon hyper-ober-frech, wie sich das FA über Festlegungen des KBA hinwegsetzt. Wenn das KBA ein Fahrzeug als LKW homologiert, ist es ein LKW, BASTA, und kein Flugzeug oder Schiff. Wenn ich hier was zu sagen hätte, würde ich alle 4-und mehrrädrigen Fahrzeuge als Diesellock einstufen, die kostet geschätzte 5.000,-€ Kfz-Steuern im Jahr. Einhergehend werden alle Klagen, die eine anderweitige Besteuerung begehren, sofort in erster Instanz abgewiesen. Wär doch cool, oder ? Spaß beiseite, hier macht wirklich jeder was er will, zum Wohle der notorischen Geldnot unseres Staates. Meine Idee dazu wäre abschließend: Auftrag an die Bundesdruckerei erteilen "Eiligst 10 Bill.Euro in verschiedenen Scheinen drucken"


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