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Urteil: Parkvorrecht für Elektroautos gilt nur zum Aufladen

10.02.2017 10:31 Uhr
Urteil: Parkvorrecht für Elektroautos gilt nur zum Aufladen
Fahrer von Elektroautos dürfen laut einem Urteil nur auf dem Parkplatz einer Ladestation parken, wenn sie ihren Wagen dort auch tatsächlich aufladen.
© Foto: Bosch

Ladestationen sind keine Parkplätze: Ein Fahrer klagte vergeblich gegen ein Abschlepp-Unternehmen, das ihm 150 Euro in Rechnung gestellt hatte.

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Fahrer von Elektroautos haben laut einem Berliner Urteil nur dann ein Parkvorrecht auf entsprechend ausgewiesenen Plätzen, wenn sie ihren Wagen dort auch aufladen. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden. Ein Fahrer hatte vergeblich gegen ein Abschleppunternehmen geklagt, das ihm 150 Euro in Rechnung gestellt hatte. Das Urteil (Az. 227 C 76/16) wurde nach Angaben des Gerichts vom Freitag bereits am 16. November 2016 gesprochen.

Der Kläger hatte ein gemietetes Elektrofahrzeug auf einem Straßenabschnitt abgestellt, der zur Privatstraße umgewidmet und mit einem Halteverbotsschild versehen worden war. Auf einem zweiten Schild stand "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei". Der Fahrer schloss das Auto jedoch nicht an, da eine der beiden vorhandenen Ladestationen bereits belegt war und bei der zweiten das Kabel nicht zum Fahrzeug passte.

Vor Gericht argumentierte der Kläger, die Eigentümerin der Privatstraße habe kostenfreien Parkraum für alle Elektrofahrzeuge anbieten wollen. Dieser Ansicht folgte das Gericht aber nicht. Der Fahrer legte Berufung gegen das Urteil ein. (dpa)

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