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Urteil: Pfandrecht für Kfz-Werkstätten gilt nur eingeschränkt

31.10.2013 10:00 Uhr
Urteil: Pfandrecht für Kfz-Werkstätten gilt nur eingeschränkt
© Foto: ADAC

Die Betriebe können bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung ein Pfandrecht am Auto geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auch der Besitzer ist.

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Kfz-Werkstätten können bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung ein Pfandrecht am Fahrzeug geltend machen. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auch der Besitzer des Autos ist. Ist der Auftraggeber der Reparatur nicht der Halter, muss der Betrieb den Wagen auch ohne Bezahlung an den Eigentümer zurückgeben. Die Bedingungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraph 647).

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 168/110) berichtet, brachte in dem Streitfall ein Oldtimerbesitzer seinen Wagen der Marke Riley aus 1948 zu einer Autolackiererei. Diese sollte die Rostschäden ausbessern und das Auto neu lackieren. Die Werkstatt erteilte einen Kostenvoranschlag, schickte dem Kunden jedoch später einen zweiten mit einem höheren Preis. Außerdem enthielt die zweite Vorausberechnung der Reparaturkosten den Hinweis "Verkaufslackierung ohne Garantie", woraufhin der Kunde seinen Auftrag zurückzog.

Die Werkstatt stellte die Arbeiten am Fahrzeug ein und schickte für die bisher geleisteten Tätigkeiten eine Rechnung von rund 1.200 Euro. Das Auto wollte der Betrieb nur gegen Bezahlung der Arbeit herausgeben. Da jedoch nicht der Auftraggeber der Besitzer des Fahrzeugs war, sondern seine Ehefrau, klagte diese auf Herausgabe des Autos – mit Erfolg.

Das OLG begründete sein Urteil mit der Tatsache, dass ein Unternehmerpfandrecht nur an Sachen des Auftraggebers geltend gemacht werden könne. Gleiches gelte für den Anspruch auf Bezahlung der Rechnung. Ob die Eigentumsverhältnisse bei Erteilung des Auftrags bekannt gewesen wären, sei nicht entscheidend. (mid/ts)

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KOMMENTARE


Michael Kühn

31.10.2013 - 18:42 Uhr

Nix Neues; jeder Leasingnehmer/Langzeitmieter lacht über das Pfandrecht, steigt in 'sein' Auto + fährt davon, vorausgesetzt er kennt seine Rechte. Habe schon einiges an Geld früher erfolglos per Pfandrecht sichern wollen. - Deswegen würde ich bei unbekannten Kunden, ähnlich wie bei Mietwagen mir einen adäquaten Betrag als Kaution (auch per Kreditkarte) im Voraus sichern... Der Auftrag-Geber ist dann in der Vorkasseverpflichtung und muß sich ähnlich wie bei einer priv. Krankenversicherung um seine Kostenerstattung bemühen... - in einer Kneipe gilt: "WER BESTELLT -BEZAHLT" !!!


Kleimi

01.11.2013 - 11:38 Uhr

Entschuldigung. @ Kühn. Völlig mal wieder ander Realität vorbei. Wann und wie oft kommt denn so etwas in einem normalen Autohaus vor. Bei uns mit 2 Volumenmarken jedensfalls nicht. Zumal kein Kunde bei Auftragserteilung in Vorkasse gehen würde. Und zudem bei Mietwagen die maximal 6 - 9 Monate alt sind.


Michael Kühn

01.11.2013 - 20:13 Uhr

@ Kleimi; ebenso Entschuldigung, - Sie haben Ihre Erfahrungen + ich Meine !! -- Ich war in einem höchst 'kaufkräftigen' Gebiet tätig und ich freue mich für Sie, dass Sie diese bitteren Erfahrungen bisher nicht machen musseten.


Vertriebstrainer

04.11.2013 - 09:41 Uhr

Liebes Autohaus-Online Team,vielleicht solltet Ihr Eigentum/Besitz/Halter noch einmal sauber recherchieren und dann den Artikel daraufhin noch einmal anpassen. Beispiel: Der Besitzer des Fahrzeugs (Sohn) erteilt einen Reparaturauftrag des von der Mutter gekauften und finanzierten (Eigentümerin) Fahrzeugs, welches auf den Vater aus versicherungstechnischen Gründen zugelassen ist. Oder anderes Beispiel: Papa bringt das von Mama (Eigentümerin)gekaufte und finanzierte Fahrzeug zur Reparatur, Papa ist als Halter im ehemaligen Fahrzeugschein eingetragen.Oder anderes Beispiel: Papa bringt das von Mama (Eigentümerin) gekaufte umd finanzierte Fahrzeug zur Reparaur, bei dem auch die Mama die Halterin des Fahrzeugs ist.Und wie schaut es jetzt mit dem Unternehmerpfandrecht aus?Wie läßt sich ein Händler den rechtmäßigen Eigentum am Fahrzeug nachweisen, so dass er auch sein U-Pfandrecht bei Bedarf durchsetzen kann?


Gerd Steinhardt

13.02.2014 - 20:18 Uhr

Das ist ein heikles Thema, aber den "Schwachsinn" produzieren Richter, dieder Realität nicht mehr folgen können oder wollen. Der Beitrag: "Wer bestellt - der bezahlt" sagt doch alles. Wenn einer in der Kaufhalle nicht bezahlen will, sagt er einfach:"Das soll ich doch meiner Frau mitbringen ", Ladendiebstahl ist das so nicht mehr. Das Problem sind die Richter und gegen die müsste man auch mal Klage einreichen können oder wenigstens eine Dienstaufsichtsbeschwerde führen. Allein schon die Urteile hinsichtlich der Informationspflicht einer Kfz.-Werkstatt an den Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Kfz. über notwendig anstehende Reparaturen sind sind haarsträubend, festhalten kann ich ein Fahrzeug mit total verschlissener Bremse nicht, aber einen unfangreichen Schreibaufwand mit Erklärung über eventl. Folgen mit Unterschrift des "Betreibers" haben uns diese Richter aufgehalst und wehe du unterlässt das mal.....


Tessa jenß

19.05.2017 - 14:27 Uhr

wie sieht es aus wenn man das auto für die Fahrten zur Arbeit verwenden muss auch wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde . somit kann man ja nicht mehr zur Arbeit fahren, wenn das auto von der Werkstatt einbehalten wird. wie sieht es da mit der Rechtslage aus.


VKL

20.05.2017 - 10:51 Uhr

@Tessa jenß: Wie wäre es denn, wenn man für Arbeiten die man in Auftrag gibt einfach bezahlt? Wahrscheinlich ("hab ich so am Stammtisch gehört" = Sarkasmus beendet) arbeiten die Autohausmitarbeiter auch für ein Einkommen und machen Ihre Arbeit nicht aus caritativen Gründen. Das beste ist, dass die Mitarbeiter dann auch Ihr Benzin bezahlen können, welches Sie für die Anreise zur Arbeit benötigen. Die Autohausmitarbeiter könnten dem Tankstellenpächter auch sagen, dass Sie den Treibstoff brauchen um zur Arbeit ins Autohaus zu fahren - vielleicht verschenkt er ja ab diesem Zeitpunkt sein Benzin, da Sie aufgrund nicht gezahlter Rechnungen auf Ihr Einkommen verzichten. Zu Ihrer eigentlichen Frage : Wenn man sich ungerecht behandelt fühlt und das Autohaus sich nicht einwandfrei verhält, dann hat man die Möglichkeit zu seinem Rechtsbeistand zu gehen und auf einen möglichen Schadensersatz (Arbeitsausfall, Leihwagen, Rechtskosten) zu klagen. Bis wieviel Euro ein Autohaus ein Fahrzeug einbehalten kann ist in vielen Fällen unterschiedlich und darüber scheiden sich seit vielen Jahren die Geister. Ich persönlich habe den Fall gehabt, dass wir einen sauberen Werkstattauftrag hatten und am Ende des Tages konnte der Kunde nicht zahlen und wollte überweisen. Es ging dann soweit, dass am Ende die Polizei ausrückte und uns höflich bat dass Fahrzeug auszuhändigen, da wir uns ansonsten einer Unterschlagung strafbar machen. Die Rechnung war ca. 300 € hoch. War es falsch oder richtig? Keine Ahnung, die Geister scheiden sich heute noch darüber...


Wolf Gerhardt

10.10.2017 - 18:29 Uhr

Leider bringen sie die Bezeichnungen Besitzer und Eigentümer in ihrem Bericht etwas durcheinander. Selbst Fachleute haben ab und an damit Probleme.Beispielhaft ist auch der Unterschied zwischen Delle und Beule, dessen Bezeichnung immer wieder falsch angewendet wird.Der Besitzer ist derjenige, der zur Zeit im Besitz des Fahrzeugs ist. Der Eigentümer auch Halter benannt kann aber muss nicht der Besitzer (Fahrer) sein.Derjenige der den KFZ-Brief hat und als Halter eingetragen wurde ist der Besitzer.Derjenige der das Fahrzeug im Besitz nutzt ist der Besitzer.Ist doch so einfach. Oder?


Sebsob

11.02.2018 - 02:55 Uhr

Wie ist es denn in meinem Fall? Ich habe letzten Dezember über die Firma Eberspächer online ein Angebot für den Einbau einer Standheizung machen lassen. Dazu musste ich nur die Marke, Modell, Motorisierung und Baujahr angeben. Letzteres war jedoch tabellarisch aufgeführt und konnte somit nicht die Erstzulassung, sondern nur Bj. ab... eingeben. Nachdem ich mich für eine Partnerwekstatt entschied, fing das Theater schon an. Denn noch während des Einbaus der Teile rief mich die Werkstatt an und meinte ich hätte falsche Angaben bzgl. des Bj. gemacht . Somit habe ich vor Ort eine Rechnung in Höhe von über 2000€ gezahlt- für nichts. Erst wieder zu Hause ist mir aufgefallen, dass nicht ich, sondern die Werkstatt einen Fehler gemacht hat. Nun haben wir uns auf einen neuen Termin geeinigt. Ich will die Werkstatt jedoch erst nach den Einbau damit konfrontieren. Meine Befürchtung ist jedoch die Pfändung des Fahrzeugs.


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