Kfz-Werkstätten können bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung ein Pfandrecht am Fahrzeug geltend machen. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auch der Besitzer des Autos ist. Ist der Auftraggeber der Reparatur nicht der Halter, muss der Betrieb den Wagen auch ohne Bezahlung an den Eigentümer zurückgeben. Die Bedingungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraph 647).
Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 168/110) berichtet, brachte in dem Streitfall ein Oldtimerbesitzer seinen Wagen der Marke Riley aus 1948 zu einer Autolackiererei. Diese sollte die Rostschäden ausbessern und das Auto neu lackieren. Die Werkstatt erteilte einen Kostenvoranschlag, schickte dem Kunden jedoch später einen zweiten mit einem höheren Preis. Außerdem enthielt die zweite Vorausberechnung der Reparaturkosten den Hinweis "Verkaufslackierung ohne Garantie", woraufhin der Kunde seinen Auftrag zurückzog.
Die Werkstatt stellte die Arbeiten am Fahrzeug ein und schickte für die bisher geleisteten Tätigkeiten eine Rechnung von rund 1.200 Euro. Das Auto wollte der Betrieb nur gegen Bezahlung der Arbeit herausgeben. Da jedoch nicht der Auftraggeber der Besitzer des Fahrzeugs war, sondern seine Ehefrau, klagte diese auf Herausgabe des Autos – mit Erfolg.
Das OLG begründete sein Urteil mit der Tatsache, dass ein Unternehmerpfandrecht nur an Sachen des Auftraggebers geltend gemacht werden könne. Gleiches gelte für den Anspruch auf Bezahlung der Rechnung. Ob die Eigentumsverhältnisse bei Erteilung des Auftrags bekannt gewesen wären, sei nicht entscheidend. (mid/ts)
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