Die Kündigung der Nissan-Händlerverträge zum 31. Januar 2007 ist unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Köln in weiteren Urteilen vom 15. März 2007 bestätigt. Zugleich hat das Gericht die unwirksame Kündigung mit einer Frist von einem Jahr umgedeutet in eine wirksame mit einer Frist von zwei Jahren, also zum 31. Januar 2008. Dies teilte heute Rechtsanwalt Jürgen Creutzig mit, dessen Kanzlei Nissan Händler in den Prozessen vertritt. "Die Urteile“, so Creutzig, "gelten für alle gekündigten Nissan Händler, auch für solche, die bisher nicht geklagt haben". Normalerweise finden Urteile nur Anwendung auf die am Prozess unmittelbar beteiligten Parteien. Hier aber, so Creutzig, habe das LG die Unwirksamkeit nicht mit individuellen Gründen begründet. Vielmehr liege der Grund darin, dass Nissan die von ihr behauptete Notwendigkeit der Umstrukturierung des Netzes nicht bewiesen habe. Dies sei ein genereller Grund, auf den sich alle Nissan-Händler berufen könnten. Eine Umdeutung einer unwirksamen einjährigen Kündigung in eine wirksame zweijährige ist nach Auffassung von Creutzig unzulässig. Die Kündigungsgründe bei einer zweijährigen Kündigung müssten objektiv und transparent sein. Die Notwendigkeit der Netzumstrukturierung sei aber weder objektiv noch transparent, argumentiert Creutzig. Seine Mandanten würden deshalb Berufung am Oberlandesgericht Köln einlegen. (pg)
Ringen um Nissan-Kündigungen geht weiter
Kündigung der Händlerverträge auch zum 31. Januar 2008 unwirksam? / Händler wollen in Berufung gehen