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AUTOHAUS SteuerLuchs: Rückstellungen für Leasingrückläufer auch steuerlich absetzbar

02.03.2011 11:05 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin: Barbara Lux-Krönig

Durch ein neues BGH-Urteil ist nun der Teil der Leasingrückstellung, der auf das Rückkaufrisiko entfällt, als steuerlich anzuerkennende Verbindlichkeit auszuweisen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) bleibt bei seiner Auffassung und stellt sich gegen das Bundesfinanzministerium, das gegen ein vorangegangenes Urteil zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Leasingrückstellungen mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte. "Für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Fahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelts (Options-"Prämie") auszuweisen."

Da kein Unternehmer einem anderen Unternehmer etwas schenkt, sagt der BFH, dass ein Teil des vom Leasingunternehmen gezahlten Entgelts nicht auf das Fahrzeug, sondern auf die Option entfällt, das Fahrzeug an den Händler zurückgeben zu können. Die vorgezogenen Einnahmen des Autohauses für das übernommene Rückkaufrisiko stellen Verbindlichkeiten dar, die zu bilanzieren sind.

In der Handelsbilanz musste die Leasingrückstellung schon immer bilanziert werden. Nur steuerlich wurde sie vom Finanzamt nicht anerkannt! Durch das neue Urteil ist nun der Teil der Leasingrückstellung, der auf das Rückkaufrisiko entfällt, als Verbindlichkeit auszuweisen.

Für die Höhe kann auf Modelle zurückgegriffen werden, bei denen sich der Händler von der Rückkaufverpflichtung freikauft. Diese Modelle gibt es z.B. bei VW und Audi. Hier werden Margen zwischen 1,5  und 2,5 Prozent auf die UPE gezahlt. In dieser Höhe sollte auch die steuerlich anzuerkennende Verbindlichkeit gerechnet werden und als eigene Position unter den "Sonstigen Rückstellungen" ausgewiesen werden. Daneben sind mögliche Verlustrisiken z.B. aufgrund nicht vorhersehbarem Preisverfall im Zuge der Abwrackprämie in der Handelsbilanz als "Drohverlustrückstellung" anzusetzen. Diese sind steuerlich aber nicht abzugsfähig.

Tipp
Haben Sie in Ihrer Handelsbilanz in der Vergangenheit "Leasingrückstellungen" ausgewiesen und es steht noch eine Betriebsprüfung an, sollten Sie unter Bezugnahme auf das neue BFH-Urteil um die steuerliche Anerkennung streiten. Das spart nicht nur Steuern, sondern Sie erhalten die Steuerrückzahlung auch noch mit sechs Prozent p.a. verzinst.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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