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Nach GW-Check: Schadensersatz für gerissenen Zahnriemen

06.05.2011 11:48 Uhr
Nach GW-Check: Schadensersatz für gerissenen Zahnriemen
Wird bei einem GW-Check dem Zahnriemen per Sichtprüfung die Absolution erteilt, kann das teure Folgen für die Werkstatt haben.
© Foto: Contitech

Das LG Gera hat einem GW-Käufer Ersatz für einen erlittenen Motorschaden zugesprochen, obwohl dieser keinen Sachmangel nachweisen konnte. Es wurden aber "Aufklärungs- und Hinweispflichten" verletzt.

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Ein Gebrauchtwagen-Check vor der Fahrzeugübergabe an den Kunden kann zu einer Verlagerung des Haftungsrisikos zu Lasten des Händlers führen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gera hat kürzlich der ZDK seine Mitglieder hingewiesen (Az. 1 S 428/08). Es verurteilte einen Händler zur Zahlung von über 4.200 Euro Schadensersatz für einen Motorschaden infolge eines Risses des Zahnriemens.

Der Streitfall: Ein elf Jahre alter Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von etwa 114.000 Kilometern wurde vor der Übergabe an den Kunden nochmals von der Werkstatt des Verkäufers durchgesehen. Im Prüfprotokoll wurde unter der Position "Zahnriemen" vermerkt: "Sichtprüfung i.O.". Vier Monate später riss der Zahnriemen. Der Kunde verklagte den Händler auf Schadensersatz – mit Erfolg.

Zwar konnte der Käufer keinen Sachmangel am Bauteil (§ 476 BGB) nachweisen, trotzdem erhielt er vor Gericht Recht. Der Kfz-Betrieb habe Aufklärungs- und Hinweispflichten (§§ 242, 280 BGB) verletzt. "Ein Käufer kann sich bei Erklärungen, wie sie vorliegend im Gebrauchtwagen-Check (...) niedergelegt sind, darauf verlassen, dass das Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen überprüft wurde und der Käufer gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hingewiesen wird", heißt es in der Urteilsbegründung.

Da dem Werkstattmitarbeiter mangels Wartungsheftes bzw. Hinweisen im Motorraum Alter und Laufleistung des Zahnriemens unbekannt war, hätte er den Käufer auf diesen Umstand hinweisen müssen. "Der Vermerk auf dem Protokoll 'Wechselintervalle werden unter Umständen vom Fahrzeughersteller immer wieder neu festgelegt!' kann auch zu keiner anderen Bewertung des Falls führen", so das Gericht weiter. Im Gegenteil werde dem Kunden dadurch noch mehr der Eindruck vermittelt, die Werkstatt habe die Wechselintervalle bei der Prüfung grundsätzlich im Auge gehabt. (ng)

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