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AUTOHAUS SteuerLuchs: Schrott und das Reverse-Charge-Verfahren

30.03.2011 10:30 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Künftig ist die auf die Lieferung der Schrottteile entfallende Umsatzsteuer vom Empfänger der Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.

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Auch beim Schrott hat sich der Gesetzgeber etwas Neues einfallen lassen. Ab dem 1. Januar 2011 gilt das so genannte "Reverse-Charge-Verfahren" bei der Umsatzsteuer.

Zukünftig ist die auf die Lieferung der Schrottteile entfallende Umsatzsteuer vom Empfänger der Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 51, Feld 84) zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Zeitgleich hat der Leistungsempfänger im Regelfall den Vorsteuerabzug in gleicher Höhe in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 58, Feld 67 zu erklären, so dass sich daraus keine Zahlung ans Finanzamt ergibt.

Die Rechnung ist vom Lieferanten ohne Umsatzsteuer auszustellen. Gleichzeitig muss zu­sätzlich zu den auch sonst üblichen Angaben auf der Rechnung ein Hinweis aufgenommen werden, wonach für diese Lieferung gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der entsprechende Umsatz ist beim Liefe­ranten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 40, Feld 60 anzugeben.

Beispiele für von der Vorschrift erfasste, für Autowerkstätten relevante Gegenstände:

  • Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk (Unterposition 4004 0000 des Zolltarifs) – hierzu gehören auch zum Runderneuern ungeeignete gebrauchte Reifen sowie daraus gefertigte Granulate
  • nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus (Position 8548 10 des Zolltarifs)
  • Abfälle und Schrott von Eisen oder Stahl (Position 7204 des Zolltarifs), Kupfer (Posi­tion 7404), Nickel (Position 7503), Aluminium (Position 7602), Blei (Position 7802), Zink (Position 7902), Zinn (Position 8002) oder anderen unedlen Metallen (Position 8101 bis 8113, z. B. Cadmium, Chrom usw.)
  • Abfälle und Schrott von Edelmetallplattierungen sowie andere Abfälle und Schrott, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthalten und hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Position 7112 des Zolltarifs). Darunter fallen z.B. unbrauchbare, zur Wiedergewinnung von Edelmetallen bestimmte Katalysatoren in Form von Metallgeweben
  • Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (Unterposition 7001 0010 des Zolltarifs)


Bei Zweifeln, ob bestimmte Gegenstände unter die vorgenannten Definitionen fallen, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruck 0310) beantragt werden. Das Vordrucksmuster mit Hinweisen für die Zuständigkeiten kann von der Homepage www.zoll.de in der Rubrik Vorschriften und Vordrucke / Formularcenter / Gesamtliste aller Vordrucke heruntergeladen werden.

Praxishinweis:
Seien Sie also nicht erstaunt, wenn Sie ab sofort von Ihrem Schrotthändler eine Gutschrift ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis erhalten. Achten Sie aber darauf, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung enthalten ist.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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