7-Tage-Rückblick
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"Dient nicht der Fortbewegung, sondern überwiegend dem Alkoholkonsum", so der AK VI heute in Goslar: Ein Bierbike.
Arbeitskreis VI
Sind Pedelec, Segway und Bierbike verkehrsrechtlich eine Lust oder eine Last?
Der Arbeitskreis VI hat sich insgesamt nicht leicht getan mit neuen "Fortbewegungsmitteln", die im Straßenverkehr immer öfter als "Pedelec", "Segway" oder auch "Bierbike" auftauchen und Ausdruck einer selbst definierten Form des mobilen Freigeistes gesehen werden dürfen. Kurzum: Die genannten Gefährte tauchten sukzessive mit auf unseren Straßen und Gehwegen auf, ohne dass es dafür in aller Regel auch einen verkehrsrechtlich und versicherungstechnisch klar geregelten Rahmen gibt.
Dafür wollte auf dem 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar nun der Arbeitskreis VI sorgen und erließ dazu folgende Resolutionen, die an den Gesetzgeber weitergereicht werden:
1. Der Gesetzgeber wird aufgefordert zu regeln, dass Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder beim Abbruch des Mittretens unterbrochen wird, auch dann Fahrräder sind, wenn sie über eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h verfügen. Auch den Fahrenden dieser Pedelecs 25 wird das Tragen von Fahrradhelmen und der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
2. Der Arbeitskreis stellt fest, dass Pedelecs für die Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet sind.
3. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, zu regeln, dass schnelle Pedelecs mit einer Unterstützung der Radfahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h insbesondere in Hinblick auf Fahrerlaubnisrecht, Helmtragepflicht und Zulassungsrecht als Kleinkrafträder zu behandeln sind. Die Industrie wird aufgefordert, hierfür zeitnah geeignete Helme zu entwickeln.
4. Der Arbeitskreis fordert die Bundesregierung auf, sich für die Beibehaltung der 250-Watt-Begrenzung in der neuen europäischen Betriebserlaubnisverordnung einzusetzen.
5. Die Beteiligung der Pedelecs an Verkehrsunfällen ist bei der Unfallaufnahme gesondert zu erfassen und wissenschaftlich auszuwerten. Sofern sich eine überproportionale Unfallbeteiligung ergibt, hat der Gesetzgeber kurzfristig erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
6. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass Fahrzeuge, wie sogenannte Bierbikes, die offensichtlich überwiegend dem Alkoholkonsum und nicht der Fortbewegung dienen, einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Straßen bedürfen. Der Arbeitskreis fordert, eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis dazu zu schaffen. (ses/wkp)
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(Foto: www.bierbike.de)
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