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Steuerfalle Kfz-Export? – Teil I
Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Dieses Thema ist und bleibt brisant für jedes Unternehmen, das Fahrzeuge ins EU-Ausland liefert (so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen). Durch verschärfte Anforderungen der Steuerbehörde steigt auch die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Es existiert ein hohes Unternehmerrisiko, das außer in der bloßen Nachzahlung von Umsatzsteuern sogar in Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bestehen kann. Darum sollte jeder, der Fahrzeuge ins EU-Ausland liefert, über die strengen Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Bescheid wissen.
Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind einfach formuliert:
- Das Fahrzeug muss in das EU-Ausland gelangen.
- Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der das Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt.
- Der Erwerb des Fahrzeugs unterliegt im anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung.
- Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Neufahrzeug, muss der Abnehmer kein Unternehmer sein. Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das nicht älter als sechs Monate ist oder weniger als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Kniffliger sind die erforderlichen Nachweise des Steuerpflichtigen, um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch zu nehmen. Das ist der so genannte Beleg- und Buchnachweis.
Belegnachweis
Beim Belegnachweis muss ein Beleg vorhanden sein, der beweist, dass das Fahrzeug in das EU-Ausland gelangt ist.
Buchnachweis
Beim Buchnachweis, also dem Nachweis durch Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Belegen, ergeben sich weitere Pflichten, insbesondere
- spezielle Auszeichnungspflichten und Rechnungsangaben;
- ordnungsgemäße, zeitnahe Verbuchung;
- getrennte Erlöskonten in der Finanzbuchhaltung;
- geordnete Ablage der Belege und gegenseitige Hinweise.
Der Buchnachweis muss im Zeitpunkt der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorliegen, später sind nur Ergänzungen und Berichtigungen zulässig.Auf Einzelheiten hierzu gehe ich im nächsten Artikel ein.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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