Samstag, 26.05.2012
16.11.2011
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Steuerfalle Kfz-Export? – Teil II

Wie im letzten Artikel angeführt, sind die erforderlichen Nachweise für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Beleg- und Buchnachweis. Dazu stellt die Finanzverwaltung folgende Anforderungen:

Buchnachweis

Beim Buchnachweis sollen folgende Punkte aufgezeichnet und bestenfalls durch Dokumente belegt werden:

- Name und Anschrift des Kunden (Ausweiskopie)
- Name und Anschrift des Abholers und von anderen Bevollmächtigten (Ausweiskopien)
- Tag der Lieferung
- Bestimmungsort (Adresse)
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
- Kilometerstand und Zeitpunkt der Erstzulassung (bei Neufahrzeugen an Privatkunden)
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge
- Vereinbartes Entgelt
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- USt-ldNr. des Abnehmers (tagesaktuelle qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt r Steuern)
- Rechnungshinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG
- USt-Voranmeldung – Zusammenfassende Meldung

Belegnachweis

Die Form des Belegnachweises (= Beleg, der beweist, dass das Fahrzeug ins EU-Ausland gelangt ist) ist davon abhängig, ob eine Spedition eingeschaltet wird oder der Kunde das Fahrzeug selbst abholt.

Bei Einschalten eines Spediteurs ist ein Versendungsbeleg in Form einer sog. weißen Spediteurbescheinigung oder ein CMR-Frachtbrief notwendig. Beide müssen vollständig und richtig ausgefüllt sein, z. B. ist der Absender laut CMR-Frachtbrief der Auftraggeber der Spedition, nicht zwingend das Autohaus. 

Bei der Abholung durch Kunden müssen als Belegnachweis vorliegen:

- Rechnungsdoppel und Lieferschein
- Abholvollmacht und Ausweiskopie mit Aufzeichnung Anschrift des Abholers
- Empfangsbestätigung des Abholers
- schriftliche Versicherung des Abholers, den Gegenstand in das EU-Ausland (Land und Adresse angeben) zu befördern
- Bei Abholung durch Beauftragten schriftliche Versicherung, den Gegenstand im Auftrag des Kunden und nicht in der Eigenschaft als Abnehmer in das EU-Ausland zu befördern
- und zusätzlich bei Verkauf von Neufahrzeugen an Empfänger ohne USt-IdNr.: Zulassung im Einfuhrland oder Nachweis der Erwerbsbesteuerung

Tipp: Achten Sie sehr sorgfältig auf diese Nachweise, denn nur dann genießen Sie Vertrauensschutz im Falle einer Lieferung an einen Umsatzsteuerbetrüger.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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