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AUTOHAUS SteuerLuchs: Steuerfalle Kfz-Export? – Teil III

30.11.2011 11:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner klärt über aktuelle Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen auf.

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Wie in einem der letzten Artikel dargestellt, muss der Unternehmer umfangreiche Buch- und Belegnachweise erbringen, damit er die Lieferungen ins EU-Ausland (sog. innergemein­schaftliche Lieferungen) ohne Risiko als umsatzsteuerfrei behandeln darf. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wird nun der Buch- und Belegnachweis zum 1. Ja­nuar 2012 geändert.

So werden die bisherigen Empfehlungen der Finanzverwaltung, wie der Nach­weis für die Steuerfreiheit zu erbringen ist, künftig zur verbindlichen Vorgabe. Dies hat zur Folge, dass einerseits sämtliche Anforderungen zwingend erfüllt werden müssen und ande­rerseits Alternativnachweise ab 2012 praktisch ausgeschlossen sind.

Die größte Änderung ergibt sich hinsichtlich des Belegnachweises für in­nergemeinschaftliche Lieferungen. Dieser gilt zukünftig – unabhängig davon, wer die Ware befördert oder versendet – als erfüllt, wenn neben einem Rechnungsdoppel eine so ge­nannte Gelangensbestätigung vorgelegt wird. Mit diesem Do­kument muss der Kunde unter Angabe verschiedener Details bestätigen, wann und wohin die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Dazu muss die Gelangensbestätigung die folgenden Daten ent­halten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung (bei Fahrzeugen inkl. FIN)
  • Tag und Ort des Erhalts der Ware (Beförderung/Versendung) bzw. des Endes der Be­förderung des Gegenstands im jeweils anderen EU-Land (also nach­träglich!)
  • Ausstellungsdatum (also nachträglich!) und Unterschrift des Abnehmers

 

Da die Steuerfreiheit der Lieferung erst eintritt, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt – diese Bestätigung aber erst nach Beendigung der Auslieferung erteilt werden kann und darf – empfiehlt es sich ab 2012 für Lieferanten, regelmäßig zunächst den Rechnungsbetrag „brutto“ zu ver­einnahmen und den Umsatzsteuerbetrag erst bei Rücksendung der Bestäti­gung zu erstatten. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Einforderung des Steuerbetrages als „Kaution“ oder „Depotbetrag“ und nicht als offen ausgewiesene Umsatzsteuer erfolgt.

Hinweis: Ein Muster für die Gelangensbestätigung soll bald vom Bundesfinanzministerium ver­öffentlicht werden.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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