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BGH: Das Recht des Kunden, eine Mängelbeseitigung zu fordern, darf nicht unzulässig eingeschränkt werden.
Nach Reklamation
Streit um Kosten für die Überprüfung eines Mangels
Das Recht des Kunden, eine Mängelbeseitigung zu fordern, darf nicht unzulässig eingeschränkt werden. Dies ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dann der Fall, wenn die Werkstatt vom Kunden im Vorfeld eine Erklärung verlangt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass sie nicht für den Mangel verantwortlich ist (Az.: VII ZR 110/09).
Im entschiedenen Fall ging es nicht um eine Fahrzeugreparatur, sondern um die unsachgemäße Installation einer Wasserleitung. Der Kläger stellte etwa fünf Monate nach der Abnahme eine Wanddurchfeuchtung fest und forderte vom Auftragnehmer die Mängelbeseitigung. Der zeigte sich dazu nur nach Unterzeichnung der besagten Kostenübernahmerklärung bereit. Da der Kunde darauf nicht reagierte, erschien der Handwerker auch nicht zur Mängelbeseitigung.
Das rächte sich, denn weitere sechs Monate später entstand ein kapitaler Wasserschaden von fast 50.000 Euro, dessen Ersatz der BGH dem Handwerker aufbürdete. Begründung laut Urteilstext: "Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache [...]. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen."
Eine Aufwandsentschädigung für den Handwerker komme nur dann in Betracht, wenn er den Mangel nicht zu vertreten habe "und der Auftraggeber bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung hätte feststellen können, dass er selbst für die Ursachen verantwortlich ist". Und weiter: "Die Auffassung [...], ein Auftraggeber könne einen zur Mängelbeseitigung verpflichteten Auftragnehmer nicht auf Verdacht auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen, er müsse nach erfolgter Abnahme zunächst selbst die Mängelursache erforschen, findet [...] im Gesetz keine Stütze." (ng)
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