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AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
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Umzugskosten – Erstattung durch den Arbeitgeber
Gerade in der heutigen durch Finanz- und Wirtschaftskrisen gebeutelten Zeit ist es schwer, geeignetes Personal zu finden. Um Fachkräften das eigene Unternehmen schmackhaft zu machen, wird häufig dem Anwerber ein "Schmankerl" in Form der Übernahme der Umzugskosten angeboten.
In vielen Fällen ist es möglich, die vom Arbeitnehmer getragenen Umzugskosten steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wechsel des Haushalts aus beruflichen Gründen erfolgt. Hiervon spricht man, wenn sich beispielsweise durch den Umzug die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde ermäßigt oder der Arbeitgeber den Umzug aufgrund von jederzeitiger Einsatzmöglichkeit fordert.
Der Höchstbetrag der steuer- und sozialabgabenfreien Erstattung durch den Arbeitgeber richtet sich danach, in welchem Umfang Umzugsvergütungen nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet werden können. Darüber hinausgehende Beträge können nicht frei erstattet werden und stellen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
In voller Höhe können unter anderem Ausgaben für die Beförderung des Umzugsguts (Spedition), Kosten für einen Mietwagen, Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen sowie Maklergebühren für die neue Mietwohnung steuerfrei erstattet werden, soweit diese tatsächlich angefallen und die Belege vorhanden sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Mietentschädigungen steuer- und sozialabgabenfrei an den Arbeitnehmer zu erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass für den gleichen Zeitraum aus zwei Mietverhältnissen resultierende Mietzahlungen (für die bisherige und neue Wohnung) zu entrichten sind.
Ferner können sonstige Umzugskosten wie z. B. Kosten für Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Ummeldegebühren und sogar Ab- und Aufbau von Einbauküchen, Herden, Öfen und Heizgeräten entweder per Einzelbelegnachweis unbeschränkt oder per Pauschbetrag in Höhe von 1.283,00 Euro für Verheiratete und 640,00 Euro für Ledige erstattet werden. Des Weiteren erhöht sich für jede zur häuslichen Gemeinschaft zählende Person – mit Ausnahme des Ehegatten – der Pauschbetrag um 283,00 Euro. Liegt der letzte beruflich veranlasste Wohnungswechsel weniger als fünf Jahre zurück, erhöhen sich die oben genannten Pauschbeträge um jeweils 50 Prozent. Die Pauschbeträge gelten ab 1. August 2011.
Tipp: Erhält der Arbeitnehmer keine Unterstützung seitens des Arbeitgebers und trägt dieser die Kosten für den beruflichen Wohnungswechsel selbst, so kann er diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten deklarieren. Ist der Umzug aus beruflichen Gründen zu verneinen, besteht trotz alledem die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. als begünstigte Handwerkerleistung geltend zu machen.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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