Samstag, 26.05.2012
29.10.2007
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Urteil: Wiederruf ade

Oft verwenden Arbeitgeber in Arbeitsverträgen Klauseln zur Privatnutzung des Fahrzeugs, durch die sie die private Nutzung des Dienstwagens jederzeit gegenüber dem Arbeitnehmer widerrufen können. Hierzu weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hin (19. Dezember 2006, Az: 9 AZR 294/06). Die Richter legen dar, dass eine Regelung, welche den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer jederzeit und aus jedem Anlass zum Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigen würde, unwirksam ist. Die Begründung: Ein Widerruf bedarf grundsätzlich immer eines Sachgrundes. Diese Voraussetzung erfülle die im Streit stehende Regelung gerade nicht, da sie keinen Sachgrund für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens fordere. Die Umdeutung einer solchen Regelung dahingehend, dass ein während der Kündigungsfrist freigestellter Arbeitnehmer keinen Firmenwagen mehr benötigen würde und demnach auch der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmenwagen widerrufen könne, schlossen die Richter aus. Zur Begründung führten sie aus, dass derjenige, welcher eine derartige Regelung in den Vertrag mit aufnehmen würde, auch das Risiko der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB zu tragen hätte. Fazit: Durch das Urteil stellt das BAG noch einmal klar, dass ein Widerruf, um einer AGB-Kontrolle durch das Gericht stand zu halten, grundsätzlich zu seiner Wirksamkeit an einen vertraglich formulierten und objektiv überprüfbaren Sachgrund gebunden sein muss. (AH)

 
 
 
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