Samstag, 26.05.2012
30.07.2009
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Kommentar

USt-Ohrfeige für Steinbrück
Michael Böhlk-Lankes, RA/StB

Insbesondere bei Kfz-Lieferungen aus Deutschland an andere Unternehmer in andere EU-Länder stellt der Fiskus sehr hohe Anforderungen an den sogenannten Buch- und Belegnachweis, ohne den diese Lieferungen nicht umsatzsteuerfrei erfolgen dürfen. Der neueste Erlaß des Bundesfinanzministeriums (BMF) hatte weiterhin bei CMR-Frachtbriefen von Spediteuren nicht nur die Bestätigung des Spediteurs, sondern auch noch die Empfängerunterschrift des Autohauskunden verlangt. In sogenannten Abholungsfällen durch einen Beauftragten des EU-Kunden sollte nach BMF eine schriftliche Vollmacht des Kunden, lautend auf den Abholer, vorliegen. Beides läßt sich in keiner Weise aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten. Dies greifen immer wieder die Prüfer der Finanzämter auf und es entstehen mitunter ruinöse angebliche Steuernachforderungen des Fiskus. Eigentlich war es Fachleuten schon klar: Die Rechtsbeugungen aus dem BMF könnten keinen Bestand haben - nur wann dies von den Gerichten letztlich entschieden würde, stand noch offen. Jetzt ist das Urteil deutlicher ausgefallen, als es viele erwartet haben - denn nur zu oft scheinen die Bundesrichter ihre Brötchengeber viel zu sehr vor Haushaltslöchern in Schutz nehmen zu wollen. Jetzt steht fest, der Finanzminister kann seine neuesten Anweisungen zu den Nachweispflichten bei steuerfreien EU-Lieferungen "verschrotten": Weder ist eine von ihm zwingend geforderte Empfangsbestätigung auf "CMR-Frachtbriefen" erforderlich, noch muß bei einem beauftragten Abholer der inländische Händler eine auf den Abholer lautende schriftliche Vollmacht nachweisen können. Doch eine generelle Entwarnung kann damit noch lange nicht gegeben werden, der Teufel steckt weiterhin im Detail. Aber viele vorschnelle Ablehnungen der Finanzämter bei an sich steuerbefreiten EU-Lieferungen nur wegen der fehlenden Empfängerunterschrift oder mangels Vollmacht des Abholers sind jetzt erst einmal vom Tisch!

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

09. August 2009 19:03
Hülsdünker meint:
das
Aktenzeichen lautet BFH VR 65 / 06


06. August 2009 08:32
S Laing meint:
Der BFH hat gerade drei neue Urteile zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Internetseiten (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht. Dies dürften die die angesprochenen Urteile sein. Die Aktenzeichen lauten wie folgt:
BFH-Urteil vom 23. April 2009; AZ: V R 84/07
BFH-Urteil vom 12. Mai 2009; AZ: V R 65/06
BFH-Urteil vom 28. Mai 2009; AZ: V R 23/08


04. August 2009 11:43
Michael Böhlk-Lankes meint:
zum Leserbrief von Herrn Thomas Trupi: Als Verfasser der Eilmeldung darf ich Ihnen antworten, dass die von Ihnen geforderte Schulung der Finanzminister in Sachen Verfassungsrecht bitter nötig hätte und die beschriebene Ohrfeige vom Bundesfinanzhof, also unserem höchsten Steuergericht stammt (AZ V R 65/06). Die Erlasse des BMF (Bundesfinanzministerium) richten sich leider immer stärker nur noch am Fiskal- und Parteieninteresse aus, nicht mehr an Gesetz und Gerechtigkeit! Und die Tätigkeit so mancher Finanzamtsprüfer haben dann auch noch oftmals nur die statistischen Mehrergebnisse und auch nicht die Gerechtigkeit im Auge. Und dies, obwohl Minister und Beamte einen Eid auf unsere Verfassung abgegeben haben!

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