Donnerstag, 09.02.2012
11.08.2010
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Schadenregulierung

Versicherungen haben vier Wochen Zeit

Verzögerungen bis zu vier Wochen bei der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens können vom Geschädigten nicht beanstandet werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April hat jetzt der ADAC hingewiesen (Az.: 3 W 15/10). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Bearbeitung von Kfz-Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handle, bei dem der Bearbeitungszeitraum von personellen Schwankungen und unterschiedlichen Bearbeitungszahlen abhängig sein kann. Eine vierwöchige Bearbeitungszeit müsse der Haftpflichtversicherung deshalb eingeräumt werden.

Im konkreten Fall schrieb die Versicherung des Unfallgegners den Geschädigten einen Tag nach dem Crash an und bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens. Nach diversen Schriftwechseln teilte der Rechtsvertreter des geschädigten Klägers knapp zwei Wochen später der Beklagten mit, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 Euro. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine knapp einwöchige Frist. Eine Woche nach Verstreichen der Frist reichte er Klage ein. Kurze Zeit, nachdem die Versicherung die Klageschrift erhielt, zahlte sie den fälligen Schadensersatz. Auf den Verfahrenskosten blieb der Kläger jedoch sitzen.

Maßgeblich für das Gericht war der Schriftsatz, mit dem der Anwalt des Geschädigten den konkreten Schaden bezifferte. Ab diesem Zeitpunkt vergingen drei Wochen und zwei Tage. "Eine Verzögerung der Schadensregulierung kann hierin nicht gesehen werden", heißt es im Gerichtsbeschluss. Eine vierwöchige Wartefrist sei dem Anspruchsteller auch deshalb zuzumuten, da in der Regel die Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Bezahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet werde. (ng)

 
 
 

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