Donnerstag, 09.02.2012
07.09.2010
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Schlechter Werkstatttest

Vertragskündigung ohne Abmahnung unzulässig
Von Ralf Padrtka

Werkstatttests sorgen immer wieder für erheblichen Wirbel in der Branche. Unlängst erst erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Aufsehen erregenden Urteil die fristlose Kündigung eines Werkstattvertrages für wirksam, die der Hersteller aufgrund eines eklatant schlechten Werkstatttests in einer Automobilzeitung ausgesprochen hatte (wir berichteten). AUTOHAUS Online sprach mit Rechtsanwalt Uwe Brossette von der Kanzlei Osborne Clarke in Köln über den konkreten Fall und darüber, ob das Urteil verallgemeinerungsfähig ist.

Darf ein Hersteller allein aufgrund eines schlechten Werkstatttests ohne Abmahnung einen Servicevertrag fristlos kündigen?

Die Antwort ist ganz klar: Nein. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die Vertragsfortsetzung unzumutbar machen, ist eine fristlose Kündigung unzulässig. Insbesondere ist bei der Verletzung vertraglicher Pflichten in der Regel zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Wieso hat das OLG dann gleichwohl die Kündigung für wirksam erachtet?

Der betroffene Werkstattpartner hat sowohl in seinem Betrieb als auch bei seiner Verteidigung mehrere Fehler gemacht, die ihm schließlich zum Verhängnis wurden. Ohne zu wissen, ob das Testauto tatsächlich wie behauptet präpariert worden war, hat er sich beim Hersteller für das Testergebnis entschuldigt und erklärt, dass der für die Inspektion verantwortliche Monteur zwischenzeitlich das Unternehmen verlassen habe. Der Werkstattpartner hat nie in Abrede gestellt, dass die Fehler vorlagen. Das war fatal.

Warum?

Das Gericht sieht darin eine Anerkenntnis der präparierten Mängel mit der Folge, dass im Prozess nicht mehr bestritten werden konnte, dass die Fehler von der Dekra tatsächlich auch eingebaut worden waren. Hinzukommt, dass im Verfahren nicht anwaltlich vorgetragen wurde, wie die Geschäftsleitung die Arbeitsleistung des Monteurs durch den Meister stichprobenartig überprüft hat. Das wäre deshalb wichtig gewesen, da der beauftragte Mechaniker nur im Rahmen eines betrieblichen Praktikums gerade für einige wenige Tage im Betrieb zur Probe gearbeitet hatte.

Wog das Organisationsverschulden des Betriebs in dem Einzelfall deshalb so schwer?

Genau. Laut Gericht verbot es sich geradezu, "gerade diesen Monteur eigenverantwortlich und ohne umfassende Nachkontrolle durch den Werkstattleiter anzuordnen mit der Inspektion des Test-Pkw zu betrauen". Wenn im Verfahren dieser Punkt angesprochen und ausgeräumt worden wäre, wäre mit einem anderen Ergebnis zu rechnen gewesen.

Berechtigt allein das Fehlverhalten eines Mitarbeiters eine Kündigung?

In dem entschiedenen Fall ja, da den Servicepartner nach Ansicht des Gerichts ein hohes Organisationsverschulden trifft. Das ist aber nicht der Standardfall. Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Kündigung auch wirksam wäre, wenn nur dem Mitarbeiter, nicht aber dem Werkstattinhaber ein Vorwurf gemacht werden kann. Daraus lässt sich ableiten, dass dann, wenn dem Unternehmer kein Vorwurf gemacht werden kann, das Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters regelmäßig nicht ausreicht, ohne Abmahnung fristlos zu kündigen.

Welche Voraussetzungen gibt es für Werkstatttests? Wer darf sie durchführen? Wie kann sich ein Autohaus gegen einen schlecht durchgeführten Test wehren? Das vollständige Interview mit Rechtsanwalt Uwe Brossette lesen Sie in AUTOHAUS 17, das soeben erschienen ist.

 
 
 

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