Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn ohne Gegenleistung in einem Formular erklärt. Dies berichtet die "Financial Times Deutschland" in ihrer Dienstagsausgabe unter Beruf auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 2 AZR 722/06). Demnach könne ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Allerdings, so hat das BAG entschieden, ist der Verzicht unwirksam, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter dazu einen Formulartext vorlegt, den dieser ohne Gegenleistung unterschreibt.
In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber die Kündigung in einem vorformulierten Schriftstück ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Diese Erklärung wurde daraufhin von beiden Seiten unterzeichnet. Die Erfurter Arbeitsrichter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung im Gegenzug für einen Klageverzicht angeboten wird. Dann hat der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit und könnte sich frei entscheiden. Hierfür wird man dem Arbeitnehmer aber eine Bedenkzeit einräumen müssen; die Gegenleistung sollte dabei eine angemessene Größenordnung erreichen. Der Arbeitnehmer muss jedoch beachten, dass sein Verhalten sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann: Es könnte zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. (ab)
| Zurück | Artikel drucken | Newsletter-Abo | Heft-Abo |






