Samstag, 26.05.2012
26.05.2009
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Rechtsdienstleistungsgesetz

Vorsicht bei Werbung mit "Unfallschadenabwicklung"

Trotz des seit vergangenem Jahr gültigen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darf eine Werkstatt nach wie vor nicht mit einer "kompletten Unfallschadenabwicklung" werben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. März hervor (Az.: 4 HK.O 140/08). Zwar erlaube § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Die Unfallschadenabwicklung sei aber nicht als eine solche einzustufen. Denn vom Betreiber einer Kfz-Werkstätte könnten keine umfassenden Rechtskenntnisse bei der Schadensregulierung erwartet werden. "Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. (...) Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG", heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die Werbebotschaft "Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus" stufte das Gericht im konkreten Fall als wettbewerbswidrig ein. Wie die beklagte Werkstatt selbst einräumte, war zum Zeitpunkt der Werbeveröffentlichung weder im Gebäude noch in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Kanzlei oder der Sitz des Partneranwalts. Ob ein solcher Hinweis grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, klärte das Gericht nicht. Allerdings lässt es in seinem Urteil durchblicken, dass es solch eine Formulierung kritisch bewertet: "In diese Richtung gehende Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind in die endgültige Fassung des RDG nämlich nicht aufgenommen worden." (ng)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

26. Mai 2009 19:14
Dr. Henner Hörl meint:
Die Unfallschadenregulierung ist alles andere als einfach und kann von juristischen Laien nicht mit Erfolg durchgeführt werden.

Wenn eine Kfz-Werkstatt sich nicht nur mit der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, sondern darüber hinaus auch mit der Regulierung der Schäden für ihre Kunden gegenüber Versicheren befasst, erfordert dies erheblichen juristischen Sachverstand. Dieser kann nicht mit dem Besuch einiger Seminare und dem Bezug von Newslettern erworben werden, auch wenn dies gelegentlich wenig seriös versprochen oder suggeriert wird.

Kein Autofahrer erwartet von seiner Werkstatt, dass sie seinen Verkehrsunfall für ihn reguliert. Umso mehr befremdet, dass in dem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall die Werkstatt für sich die Kompetenz für die "komplette Unfallschadenabwicklung" beansprucht hat.

Wenn eine Werkstatt gleichwohl meint, juristischen Sachverstand für die Unfallschadenregulierung mit anbieten zu sollen, kann sie dies ganz einfach durch Kooperation mit qualifizierten Verkehrsanwälten organisieren.

Die in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins organisierten Verkehrsanwälte haben dafür die Internet-Plattform schadenfix.de geschaffen. Dort sind über 2500 Verkehrsanwälte und Verkehrsanwältinnen Partner, flächendeckend im gesamten Bundesgebiet.

Jede Werkstatt, welche Geschädigte bei der Unfallschadenregulierung unterstützen und damit auch schneller zu ihrem Geld für die Fahrzeugreparatur (oder den Ersatzkauf) kommen will, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt ihrer Wahl per Mausklick. Dann bedarf es nicht der unlauteren Berühmung nicht vorhandenen Sachverstands.

Dr. Henner Hörl
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. Hörl Rechtsanwälte
Große Falterstrasse 3
70597 Stuttgart

Tel 0711-7653093
Fax 0711-7651740

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