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Dienstwagen
Weg mit der Besteuerung nach Listenpreis
Nach Expertenmeinung steht die so genannte Ein-Prozent-Regelung zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von Dienstwagen in der Praxis häufig dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entgegen. "Redet man mithin von Strukturreform, Steuergerechtigkeit und Steuervereinfachung, dann kann die Branche nur eine Forderung an den Gesetzgeber richten: Weg mit der Besteuerung nach dem Listenpreis", schreibt Michael Böhlk-Lankes, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner, in einem Gastbeitrag für das aktuelle AUTOHAUS. Grund laut Böhlk-Lankes: Die Listenpreisermittlung ist erheblich schwieriger und verwaltungsaufwändiger als die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten aus der Buchhaltung des Unternehmens. Außerdem empfiehlt der Experte bei der Nutzungswertbesteuerung eine Staffelung gemäß dem Alter der Fahrzeuge, da der Wert älterer Fahrzeuge nicht einem Neufahrzeug gleichgesetzt werden kann. Pro Jahr der Nutzung des Fahrzeuges könnte etwa die Nutzungswertbesteuerung um zehn Prozent aus dem Betrag des Erstjahres gekürzt werden. Somit wären im ersten Jahr 100 Prozent, im zweiten Jahr 90 Prozent, im dritten Jahr 80 Prozent (usw.) anzusetzen, um dann bei 20 Prozent als Sockelbetrag konstant zu bleiben. "Unter diesen Prämissen ist die Nutzungswertbesteuerung mit einem Prozent der Anschaffungskosten beizubehalten, wirkt marktbelebend und deshalb zugleich steuerneutral", so Böhlk-Lankes. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte im Oktober 2009 in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug zu überprüfen. Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten wurde bereits neu geregelt (wir berichteten). (AH) Den vollständigen Beitrag lesen Sie in AUTOHAUS 3/2010, das am 1. Februar erscheint.
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