
- Berufliche Weiterbildung ist mittlerweile ein elementarer Bestandteil in der Arbeitswelt.
Weiterbildung – Ein Leben lang lernen
Berufliche Weiterbildung ist mittlerweile ein elementarer Bestandteil in der Arbeitswelt. Wir leben in einer so genannten Wissensgesellschaft, wo das Prinzip des lebenslangen Lernens gilt. Insbesondere vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts reicht es heute im beruflichen Bereich nicht aus, einmal etwas gelernt zu haben und dies dann ein Berufsleben lang anzuwenden.
Dabei sind unterschiedliche Gesichtspunkte ausschlaggebend. Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter im Rahmen betrieblicher Weiterbildung auf dem aktuellen Stand halten, um konkurrenzfähig zu bleiben, für Rückkehrer in den Arbeitsmarkt ist die berufliche Weiterbildung oft Voraussetzung, um überhaupt wieder Fuß zu fassen, und ungelernten Arbeitskräfte bietet die Weiterbildung die Möglichkeit, sich fachlich zu qualifizieren. In vielen freien Berufen ist Fortbildung sogar gesetzlich vorgeschrieben, um überhaupt eine Zulassung zu diesen Bereichen zu erhalten. Im rechtlichen und medizinischen Bereich gab es beispielsweise das Erfordernis ständiger Weiterbildung naturgemäß schon immer, bedingt durch Gesetzesänderungen und den Fortschritt der Medizin.
Es gibt ein sehr breites Spektrum an Angeboten und auch in der jeweiligen persönlichen Ausgestaltung viele verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung. Betriebliche Weiterbildung kann während der Arbeitszeit stattfinden, in vielen Unternehmen werden z.B. jährliche Seminarteilnahmen oder die Teilnahme an Workshops und Inhouse-Schulungen fest vorgeschrieben. Viele Arbeitnehmer nehmen auch Weiterbildungsangebote neben der Berufstätigkeit wahr, unter Umständen erfolgen dann Freistellungen durch den Arbeitgeber, wenn die Maßnahme in beiderseitigem Einvernehmen durchgeführt wird.
In Fällen einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber werden oft Rückzahlungsklauseln vereinbart, wonach der Arbeitnehmer die Kosten zu erstatten hat, sofern er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung der Fortbildung verlässt. Bei der Vereinbarung solcher Klauseln ist zu beachten, dass diese einer Inhaltskontrolle nach den AGB-Regeln unterliegen und somit den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen. In der Rechtsprechung findet sich oft ein Richtwert von drei Jahren, wobei allerdings das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung aus Januar 2009 nochmals festgestellt hat, dass immer einzelfallbezogen zwischen den Vorteilen der Ausbildung und den Nachteilen der Bindung abzuwägen sei. Da Arbeitgeber nachvollziehbar ein Interesse an Rückzahlungsklauseln haben, sollten diese sorgfältig erstellt werden, denn die Rechtsfolge einer zu langen und damit unwirksamen Bindungsfrist ist der Wegfall des Rückzahlungsanspruchs insgesamt. Eine Umdeutung in eine kürzere Frist kommt nicht in Betracht.
Verschiedene Varianten der Kostenübernahme
Was die Kosten von Bildungsmaßnahmen insgesamt angeht, so gibt es auch bei diesem Punkt verschiedene Varianten. Je nach Zielrichtung der Maßnahme übernehmen Arbeitgeber manchmal alle oder auch hälftige Kosten. Sofern kein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt, tragen auch manche Arbeitnehmer die Kosten selbst. Hier ist dann eine steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu prüfen. Auch die Bundesagentur für Arbeit bietet umfassende Angebote mit unterschiedlichen Fördermöglichkeiten sowohl aus Bundesmitteln als auch aus EU-Mitteln an.
Seit den 1970er Jahren gibt auch den so genannten Bildungsurlaub, auf den viele Arbeitnehmer ein gesetzliches Recht haben. Doch bereits die Bezeichnung "Urlaub" führt in der Praxis dazu, dass dieses Recht von Arbeitnehmern kaum wahrgenommen wird, da es immer wieder zu Diskussionen über Sinn und Zweck einer solchen Maßnahme mit dem Arbeitgeber kommt. Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Bildungsurlaub um die "Freistellung zum Zweck der beruflichen und politischen Weiterbildung". Doch auch manche Art der für Bildungsurlaub anerkannten Maßnahmen hat in der Vergangenheit nicht dazu beigetragen, dass das Image dieses Arbeitnehmerrechts verbessert werden konnte. Nach Schätzungen machen nur lediglich ein bis zwei Prozent aller Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch. Der Bildungsurlaub ist Ländersache und überwiegend beträgt der Anspruch fünf Tage pro Jahr bzw. zehn Tage in zwei Jahren. Lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es dazu keine gesetzliche Regelung.
Rechtsanwältin Martina Knoch, Dortmund
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