7-Tage-Rückblick
WEITERE AKTUELLE NACHRICHTEN
Wer als Werksangehöriger einen Rabatt auf Autoreparaturen bekommt, kann nach einem Unfall vom Unfallgegner nicht den höheren Normalpreis verlangen.
BGH
Werksangehörigenrabatt ist nach Unfall anzurechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Urteil die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts bestätigt, wonach der Geschädigte an einem Schadensfall nicht verdienen soll. Demnach muss sich ein BMW-Mitarbeiter den bei einer Reparatur erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Er darf mit der gegnerischen Versicherung nicht die eigentlichen Reparaturkosten abrechnen, die ein "normaler" Kunde gezahlt hätte (Az.: VI ZR 17/11).
Die Reparaturkosten am verunfallten Mini des Klägers schätzte ein Sachverständiger auf 3.446,12 Euro netto. Er rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro, tatsächlich zahlte er als BMW-Werksangehöriger für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur nur 2.905,88 Euro.
Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrte, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dem folgte der VI. Zivilsenat des BGH: Der Kläger sei zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden, sondern könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Allerdings könne er nunmehr nur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
Über Rückforderungen der Versicherung hat der BGH nicht entschieden, weil die Versicherung solche nicht geltend gemacht hat. Dies erklärte ein Sprecher des BGH auf Anfrage. (ng)
Copyright © 1998 - 2012 AUTOHAUS online
(Foto: Fotolia)
| Zurück | Artikel bookmarken | Kommentar abgeben | Artikel drucken | Newsletter-Abo | Heft-Abo |










