Samstag, 26.05.2012
24.03.2009
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Urteil

Werkstatt haftet nicht bei Teile-Verzug

Eine Werkstatt haftet in der Regel nicht, wenn es aufgrund nicht lieferbarer Ersatzteile zu Reparaturverzögerungen kommt. Auf dieses Urteil (Az: 7 0 234/07) des Landgerichts Itzehoe hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen. Insbesondere könne der Kunde keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit des Wartens fordern. Der Streitfall: Am 11. Juli 2005 gab die Klägerin ein Wohnmobil zur Reparatur bei der Beklagten ab. Die Parteien vereinbarten keinen ausdrücklichen Fertigstellungstermin für die Reparatur. Abredegemäß bestellte die Beklagte die erforderlichen Ersatzteile unmittelbar nach dem Reparaturauftrag und teilte dies der Klägerin mit. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgte jedoch erst Anfang Oktober 2005. Nach erfolgter Lieferung reparierte die Beklagte das Fahrzeug und die Klägerin holte das Wohnmobil am 1. November 2005 ab. Die Klägerin behauptet, dass ihr für in diesem Zeitraum ein Nutzungsausfall von über 12.000 Euro entstanden sei, da sie das Wohnmobil wie einen Pkw nutze und sie darüber hinaus eine ca. dreimonatige geplante Nordlandtour nicht habe wahrnehmen können. Die Ersatzteile seien ausweislich der sich an den Ersatzteilen befindlichen Aufkleber bereits im Juli 2005 gefertigt gewesen und die Lieferung der Ersatzteile hätte früher erfolgen können. Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile Das LG Itzehoe habe festgestellt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Reparaturvertrag so auszulegen sei, dass die Werkstatt den Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile schulde, betonte ein Sprecher des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Wenn der Werkstatt also nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die Ersatzteile bei einer unzuverlässigen Stelle bestellt habe, sei sie rechtlich nicht angreifbar. Eine Besonderheit ist nach Aussage des ZDK aber bei Unfallreparaturen im Haftpflichtschaden zu beachten. Hier sollte die gegnerische Versicherung immer frühzeitig darauf hingewiesen werden, wenn wegen Lieferengpässen bei Ersatzteilen mit einer längeren Reparaturdauer zu rechnen sei. Denn ansonsten könne dem Geschädigten wegen § 254 BGB ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da der Schädiger z.B. in Situationen von Lieferengpässen bei Ersatzteilen in die Lage versetzt werden müsse, durch eigene Maßnahmen die Ausweitung des Schadens abzuwenden. (ng)

 
 
 
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